BGH zu Kundenanlagen: Was jetzt rechtlich gilt
Frau Kraus, der BGH hat im Mai die Kriterien für die Einstufung von Energieerzeugungsanlagen als Kundenanlagen deutlich verschärft. Für Bestandsanlagen wird es jetzt eine Übergangsregelung geben. Können Betreiber aufatmen?
Angela Kraus: Der Gesetzgeber hat das Thema Kundenanlage jedenfalls ansatzweise in der jüngsten EnWG-Novelle aufgegriffen. Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 13.11.2025 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für Bestandsanlagen eine Übergangsregelung vorsieht. Danach sollen die Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen für Bestandsanlagen erst ab dem 1.1.2029 anzuwenden sein.
Das löst die bestehende Rechtsunsicherheit jedoch gerade für Neuanlagen nur unzureichend, denn die Definition der Kundenanlage soll auch im neuen EnWG bestehen bleiben. Auch mit Blick auf Bestandanlagen stellt sich die Frage, ob der Gesetzesentwurf die bestehen Unsicherheiten ausräumen kann, denn ob damit die europarechtlichen Anforderungen ausreichend abgebildet werden, wird zu klären sein.
Warum sorgt der BGH-Beschluss denn überhaupt für so viel Unruhe in der Branche?
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückgewiesen, der mehrere Mieteinheiten in Zwickau mit lokal erzeugtem Strom beliefern wollte. Zwei Blockheizkraftwerke sollten an eine Kundenanlage angeschlossen werden, die wiederum an das örtliche Verteilernetz angebunden werden sollte. Den Anschluss der Leitungsstruktur als Kundenanlage an das örtliche Verteilernetz haben die Richter abgelehnt.
Wer eine Kundenanlage betreibt, galt bislang nicht als Netzbetreiber. Profitiert haben davon vor allem Quartiers- oder Eigenversorgungslösungen. Das Modell bringt einige Privilegien mit sich: Energieversorger zahlen keine Netzentgelte für den in der Kundenanlage erzeugten und verbrauchten Strom, unter bestimmten Bedingungen entfällt die Stromsteuer und der bürokratische Aufwand verringert sich. Diese Vorteile berücksichtigten viele Betreiber bisher auch bei der wirtschaftlichen Kalkulation ihrer Projekte.
Aufgrund der neuen BGH-Rechtsprechung wird jetzt befürchtet, dass viele Anlagen der lokalen Stromversorgung nicht mehr unter den Begriff "Kundenanlage" fallen. Das kann zum Beispiel auch die sogenannten Mieterstrom-Modelle betreffen, bei denen Strom über Leitungen außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes verteilt und vertrieben wird. Wenn die Einordnung als Kundenanlage nicht mehr möglich ist und die damit verbundenen Privilegierungen entfallen, kann das die Wirtschaftlichkeit eines Projekts erheblich beeinträchtigen.
Netzbetreiberpflichten entfallen nur noch in Ausnahmefällen
Was hat der BGH genau entschieden?
Bislang wurde bei der Einordnung von Anlagen zur dezentralen Stromversorgung als Kundenanlage insbesondere auf die versorgte Fläche und die durchgeleitete Energie abgestellt. Der Begriff "Kundenanlage" ist in § 3 Nr. 24a EnWG definiert. Im November 2024 entschied der Europäische Gerichtshof, dass diese weitgehende Ausnahme vom Netzbegriff nicht mit europäischen Recht vereinbar ist. Daraufhin hat der BGH seine Rechtsprechung angepasst.
Einfach ausgedrückt gilt nun: Wird vor Ort Strom erzeugt und weiterverkauft, handelt es sich bei den Leitungen, durch die der Strom fließt, grundsätzlich nicht mehr um eine Kundenanlage. Denn laut BGH ist die Einordnung als Kundenanlage nur möglich, wenn das Leitungssystem nicht als Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie gilt. Ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie ist ein Netz, dass der Weiterverteilung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler oder Endkunden bestimmt ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen können die Pflichten entfallen, die für Verteilernetze gelten.
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass man Anlagen nur noch in sehr begrenzten Fällen als Kundenanlagen einordnen, kann: nämlich dann, wenn das Leitungssystem Elektrizität weiterleitet, die nicht zum Verkauf steht. Dies gilt etwa für Energieanlagen, die Betreiber zur Eigenversorgung nutzen.
Risiken bei neuen Projekten sauber bewerten
Was raten Sie Betreibern – sowohl mit Blick auf bestehende Anlagen als auch auf neue Projekte, die gerade geplant werden?
Die Regelung des § 3 Nr. 24a und 24b EnWG wurde durch die Entscheidung des BGH nicht außer Kraft gesetzt. Bestandshalter sollten erst einmal Ruhe bewahren und keine voreiligen Maßnahmen treffen. Bis Ende 2028 sind sie durch die jetzt diskutierte Übergangslösung von den Regulierungsbestimmungen für Verteilnetzbetreiber ausgenommen.
Betreiber, die neue Projekte planen, sollten abwarten, Risiken sauber bewerten (lassen) und keine vorschnellen Investitionsentscheidungen treffen. Auch wenn die Norm weiterhin existiert, ist es fraglich, wie lange diese in der bisherigen Form Bestand haben wird. Wir stehen an einem Punkt, an dem der Gesetzgeber gefragt ist, abschließend für Klarheit zu sorgen.
Was muss der Gesetzgeber tun, damit die Rechtsunsicherheit endgültig beseitig wird und Investitionen in lokale Verteilernetze nicht ausgebremst werden?
Das ist die Kernfrage. Die Rechtslage ist kompliziert. Der nationale Gesetzgeber hat hier wenig Spielraum, weil die Mitgliedstaaten an das europäische Recht gebunden sind. Das Konzept der Kundenanlage ist etwas, was das Europarecht nicht kennt. Eine Lösung wäre das Thema auf europäischer Ebene abweichend zu regeln.
Alternativ könnte der deutsche Gesetzgeber sich darauf beschränken, den Begriff "Kundenanlage" und die damit verbundenen möglichen Privilegierungen neu zu definieren und entsprechend abzugrenzen. Inwieweit ein solcher Ansatz europarechtskonform möglich ist, wird zu prüfen sein. Der deutsche Gesetzgeber muss eine Regelung finden, die mit den europäischen Vorgaben im Einklang steht oder auf eine Änderung der europarechtlichen Rahmenbedingungen hinwirken. Bis dahin bleibt die Rechtsunsicherheit.
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