§ 106 GModG

Ab 2027 kommt erstmals die bundesweite Solarpflicht

Ab 2027 müssen neue öffentliche Nichtwohngebäude Photovoltaik oder Solarthermie haben – ab 2030 gilt das auch für neue Wohnhäuser. § 106 GModG legt fest, wer befreit werden kann. 

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Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) führt Deutschland erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht ein. Bislang regelten nur einzelne Bundesländer die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen – und das sehr unterschiedlich.

§ 106 GModG schafft nun einen verbindlichen Bundesstandard, der schrittweise für immer mehr Gebäudetypen gilt.

Neue Nichtwohngebäude starten

Den Anfang machen neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern. Sie müssen ab dem 1.1.2027 mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden. Damit sind Bürogebäude, Verwaltungsbauten und Gewerbeimmobilien zuerst betroffen.

Bestandsgebäude rücken in den Fokus

Ab 2028 weitet sich die Pflicht auf den Gebäudebestand aus. Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche müssen ab dem 1.1.2028 nachrüsten.

Für private Nichtwohngebäude ab 500 Quadratmetern gilt die Pflicht, wenn größere Änderungen am Gebäude vorgenommen werden – konkret bei Maßnahmen nach § 36 GModG mit Gesamtgebäudeberechnung nach § 38 GModG.

Öffentliche Gebäude schrittweise verpflichtet

Die Schwellenwerte für öffentliche Bestandsgebäude sinken weiter: Ab 1.1.2029 gilt die Pflicht für öffentliche Nichtwohngebäude ab 750 Quadratmetern, ab dem 1.1.2031 auch für öffentliche Nichtwohngebäude ab 250 Quadratmetern.

Solarpflicht für Wohngebäude und Parkplätze

Ab dem 1.1.2030 trifft die Solarpflicht auch neue Wohngebäude – unabhängig von der Größe. Gleichzeitig müssen neu errichtete überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen, mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden.

Wer ist von der Solarpflicht befreit?

Die Pflicht gilt nicht ausnahmslos. § 106 Abs. 2 GModG sieht Ausnahmen vor, wenn die Installation technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist – oder wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Greift für ein Gebäude zudem die Gesamtenergieeffizienzpflicht nach § 40 Abs. 1 GModG, entfällt die Solarpflicht ebenfalls. Bundesgebäude und Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind grundsätzlich ausgenommen.

Bundesländer dürfen strengere Regeln setzen

Die bestehenden Länderregelungen zur Solarpflicht werden durch das GModG nicht verdrängt – im Gegenteil: Die Länder dürfen über den Bundesstandard hinausgehen und strengere Anforderungen stellen.

Für Verteidigungsliegenschaften des Bundes gilt die Länderöffnungsklausel nicht. 

§ 106 GModG – Überblick zur Solarpflicht

Neubauten & Bestandsgebäude 

1.1.2027

  • Neue öffentliche Nichtwohngebäude
  • Neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern

1.1.2028

  • Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern
  • Bestehende private Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern – bei Änderungen nach § 36 GModG

1.1.2029

  • Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern

1.1.2030

  • Neue Wohngebäude
  • Neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen

1.1.2031

  • Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern

Ausnahmen von der Solarpflicht

Die Pflicht entfällt nach § 106 Abs. 2 Satz 2 GModG, wenn die Solarenergieanlage:

  • technisch unmöglich ist
  • funktional nicht realisierbar ist
  • wirtschaftlich unzumutbar ist
  • anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht

Weitere Ausnahmen nach § 106 Abs. 3 und Abs. 5 GModG

  • Keine Pflicht, wenn Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 GModG (Gesamtenergieeffizienz) greifen
  • Keine Pflicht für Bundesgebäude, verbündete Streitkräfte oder Bundesgesellschaften, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen

Länderöffnungsklausel nach § 106 Abs. 4 GModG

Länder dürfen strengere Anforderungen stellen – außer für Verteidigungsgebäude des Bundes oder der verbündeten Streitkräfte.

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Bundesweite Solarpflicht & EU-Pläne: Hintergrund

Im Juli 2021 regte der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf öffentlichen und privaten Gebäuden in ganz Deutschland an. Anschließend legte die Grünen-Fraktion im August 2021 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden  vor.

Die Ampel-Regierung hatte eine bundesweite Solarpflicht im Koalitionsvertrag vereinbart.

Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die im Mai 2024 verabschiedet wurde, sieht eine Solarpflicht für neu errichtete gewerbliche und öffentliche Gebäude ab 2026 vor. Das ist der Fahrplan für die verbindliche EU-weite Solarpflicht.

 

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