Förderstopp für barrierefreien Umbau
Das Programm "Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (KfW-Programm 455-B) wurde nach seinem Aussetzen im Jahr 2025 am 8.4.2026 mit einem Budget von 50 Millionen Euro neu aufgelegt. Wegen der sehr hohen Nachfrage hat das Bundesbauministerium das Programm nun mit sofortiger Wirkung gestoppt.
Die Mittel seien seit dem 30. Juli ausgeschöpft, heißt es in einer Mitteilung. Rund 26.800 Wohnungen seien seit April umgebaut worden. Wie es mit dem Programm weitergeht, erwähnte das Ministerium bisher nicht. Die KfW stellt 2027 in Aussicht.
Förderung von Barierrereduzierung: das Programm
Über das KfW-Programm 455-B werden seit 2009 bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden gefördert. Dazu gehören der Einbau einer bodengleichen Dusche, das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau von Aufzügen.
Ende 2024 lief das Programm aus: Im Bundeshaushalt 2025 waren keine Mittel mehr eingeplant. Mit dem Etat 2026 wiederum wurden 50 Millionen Euro für die Förderung beschlossen – daraufhin wurde das Programm am 8.4.2026 neu aufgelegt, und Immobilieneigentümer konnten zu unveränderten Voraussetzungen und Konditionen wieder Mittel beantragen. Jetzt ist das Geld aus.
Förderstopp: Was passiert mit laufenden Anträgen?
Wurde bereits ein Antrag auf Zuschüsse für den barrierefreien Umbau gestellt, wird er von der KfW noch bearbeitet. Sind alle Voraussetzungen für eine Förderung erfüllet, werde "in den nächsten Tagen" eine Zusage erteilt, wie die Förderbank auf ihrer Webseite schreibt – dann sei der Zuschuss "reserviert".
Dasselbe gilt für Antragsteller: Die Mittel werden ausgezahlt, sobald die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachgewiesen ist. Für einzelne Maßnahmen gibt es Zuschüsse in Höhe von zehn Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro. Wer sein Haus zum Standard "Altersgerechtes Haus" umbaut, bekommt 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 6.250 Euro) von der KfW erstattet.
Seit dem 8.4.2026 wurden Zusagen für rund 26.800 Wohneinheiten aus rund 21.400 Anträgen mit einem Volumen von rund 46,1 Millionen Euro erteilt, so das Bauministerium. Im Durchschnitt wurde jede Wohneinheit mit rund 1.720 Euro gefördert.
Bei der KfW heißt es zu einer möglichen Wiederaufnahme des Programms: "Sollten im Jahr 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden, wird eine Antragstellung wieder möglich sein."
KfW-Programm "Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (455-B)
Barrierefreier Umbau in der WEG: Das gilt rechtlich
Anders als Eigentümer von Einfamilienhäusern müssen Wohnungseigentümer bei der Planung der Umbauten rechtlich einiges beachten. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.
Maßnahme betrifft ausschließlich Sondereigentum
Wenn die Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum betrifft, dürfen Wohnungseigentümer sie allein umsetzen, ohne die Zustimmung der Miteigentümer einholen zu müssen. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme keinem anderen Eigentümer ein "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil" entsteht (§ 13 Abs. 2 WEG).
Wenn auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist
Eine Zustimmung der Miteigentümer ist erforderlich, wenn für das Vorhaben Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig sind – wenn sich eine Badezimmertür, die verbreitert werden soll, in einer tragenden Wand befindet, neue elektrische Leitungen, Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum gelegt oder verändert werden oder eine Wand versetzt werden muss, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Dann müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, über den abgestimmt wird. Diesen sollten Eigentümer frühzeitig und gründlich vorbereiten, möglichst mit konkreten Plänen zur Ausführung und Angeboten von Handwerksunternehmen, rät WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.
Rechtsanspruch auf privilegierte Maßnahmen
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat jeder Eigentümer einen Rechtsanspruch auf "angemessene bauliche Veränderungen" am Gemeinschaftseigentum, die der Barrierefreiheit dienen (privilegierte Maßnahmen). Die WEG muss einzelnen Eigentümern Maßnahmen, die angemessen sind, gestatten. Allerdings darf die WEG bei der Ausführung mitreden und kann konkrete Vorgaben und Auflagen machen.
Der Bundesgerichtshof hatte 2024 in einer Entscheidung klargestellt, dass privilegierte bauliche Veränderungen, die der Barrierereduzierung dienen, im Grundsatz angemessen sind. Als unangemessen gilt demnach nur noch der "atypische Sonderfall". Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage gelten in der Regel als angemessen.
Kosten für die Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Die Kosten für die Maßnahmen zur Barrierereduzierung und deren Erhaltung muss der antragstellende Wohnungseigentümer allein tragen. Nur er darf die bauliche Veränderung auch nutzen – vorausgesetzt, eine Einschränkung der Nutzung ist überhaupt möglich. Das ist nicht bei allen Maßnahmen der Fall.
Für bestimmte Maßnahmen können einzelne Wohnungseigentümer laut WiE auch einen "normalen" Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, mit dem Ziel des gemeinschaftlichen Vorgehens. Dann müssen alle Eigentümer, die für die Maßnahme stimmen, mitzahlen.
Kommt der Beschluss für die bauliche Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen, die zusammen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile haben (doppelt qualifizierte Mehrheit) zustande, werden die Kosten – und Folgekosten – auf alle Eigentümer verteilt.
Alle News rund um die Immobilienwirtschaft – dienstags direkt in Ihr E-Mail-Postfach |
Barrierereduzierung: Zuschüsse stark nachgefragt
Die Nachfrage nach den KfW-Zuschüssen für die Barrierereduzierung war auch in den vergangenen Jahren immer groß. Allein 2021 waren die im Januar des Jahres bereitgestellten 75 Millionen Euro nach knapp sechs Monaten aufgebraucht. 2022 dauerte es nur sechs Wochen, bis der Fördertopf leer war – die Zuschüsse hätten für das ganze Jahr reichen sollen.
Für das Jahr 2023 stellte der Bund noch einmal 75 Millionen Euro zur Verfügung. Die KfW stoppte aber wegen der Haushaltssperre das Programm am 22.11.2023 in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium vorläufig. 2024 wurde der Fördertopf mit 150 Millionen Euro noch einmal deutlich aufgestockt, bevor das Programm zum Jahresende auslief.
Kredite für altersgerechten Umbau als Alternative
Alternativ wurden im Programm "Altersgerecht Umbauen – Kredit" (159) zinsverbilligte Kredite bereitgestellt.
Dieser Kredit kann nicht direkt bei der KfW, sondern muss über eine Bank beantragt werden. Die förderfähigen Kosten betragen bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit für Maßnahmen zur Barrierefreiheit.
KfW-Förderprogramm "Altersgerecht Umbauen – Kredit" (159)
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
1.0446
-
Kürzungen beim Wohngeld ab Januar 2027
7421
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
6372
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
405
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
397
-
CO2-Kosten: Vermieter zahlen deutlich mehr
3737
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
3211
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
271
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
251
-
Hitzewelle und Mietminderung: relevante Urteile
227
-
Ab 2027 kommt erstmals die bundesweite Solarpflicht
06.08.2026
-
CO2-Kosten: Vermieter zahlen deutlich mehr
04.08.20267
-
Bauabfälle reduzieren: Was Planung und Logistik leisten können
04.08.20261
-
Warum die Immobilienwirtschaft jetzt handeln muss
04.08.2026
-
Neues Heizungsgesetz soll im September vor Gericht
03.08.20261
-
Förderstopp für barrierefreien Umbau
03.08.2026
-
EU AI Act: Neue Transparenzpflicht ab August 2026
31.07.2026
-
Der kürzeste Weg durch den Bürokratiedschungel
31.07.2026
-
Jung kauft Alt: KfW erhöht Kredit im August
30.07.2026
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
30.07.2026