Barrierefreies Wohnen: Förderung und Infos
Ab 2009 hatte die staatliche Förderbank KfW private Bauherren über das Programm "Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (455-B) in Wohngebäuden unterstützt – bis zu 12,5 Prozent der Kosten für Einzelmaßnahmen wurden erstattet. Ende 2024 lief das Programm aus.
Im Bundeshaushalt 2025 waren keine Mittel mehr zur Barrierereduzierung eingeplant. Im Etat 2026, der am 19.12.2025 den Bundesrat passiert hat, sind nun 50 Millionen Euro zur Förderung von barrierefreien Umbauten vorgesehen. Die Regierungsfraktionen sprechen von der Wiedereinführung des Programms.
Voraussichtlich ab Frühjahr 2026 können laut KfW Immobilieneigentümer wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung an Wohngebäuden beantragen – zu unveränderten Fördervoraussetzungen und Konditionen, heißt es auf der Webseite der Bank (Stand: 20.2.2026).
Barrierefreier Umbau in der WEG: Das gilt rechtlich
Anders als Eigentümer von Einfamilienhäusern müssen Wohnungseigentümer bei der Planung der Umbauten – wie etwa das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau einer bodengleichen Dusche – rechtlich einiges beachten. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.
Maßnahme betrifft ausschließlich Sondereigentum
Wenn die Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum betrifft, dürfen Wohnungseigentümer sie allein umsetzen, ohne die Zustimmung der Miteigentümer einholen zu müssen. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme keinem anderen Eigentümer ein "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil" entsteht (§ 13 Abs. 2 WEG).
Wenn auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist
Eine Zustimmung der Miteigentümer ist erforderlich, wenn für das Vorhaben Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig sind – wenn sich eine Badezimmertür, die verbreitert werden soll, in einer tragenden Wand befindet, neue elektrische Leitungen, Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum gelegt oder verändert werden oder eine Wand versetzt werden muss, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Dann müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, über den abgestimmt wird. Diesen sollten Eigentümer frühzeitig und gründlich vorbereiten, möglichst mit konkreten Plänen zur Ausführung und Angeboten von Handwerksunternehmen, rät WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.
Rechtsanspruch auf privilegierte Maßnahmen
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat jeder Eigentümer einen Rechtsanspruch auf "angemessene bauliche Veränderungen" am Gemeinschaftseigentum, die der Barrierefreiheit dienen (privilegierte Maßnahmen). Die WEG muss einzelnen Eigentümern Maßnahmen, die angemessen sind, gestatten. Allerdings darf die WEG bei der Ausführung mitreden und kann konkrete Vorgaben und Auflagen machen.
Der Bundesgerichtshof hat 2024 in einer Entscheidung klargestellt, dass privilegierte bauliche Veränderungen, die der Barrierereduzierung dienen, im Grundsatz angemessen sind. Als unangemessen gilt demnach nur noch der "atypische Sonderfall". Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage gelten in der Regel als angemessen.
Kosten für die Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Die Kosten für die Maßnahmen zur Barrierereduzierung und deren Erhaltung muss der antragstellende Wohnungseigentümer allein tragen. Nur er darf die bauliche Veränderung auch nutzen – vorausgesetzt, eine Einschränkung der Nutzung ist überhaupt möglich. Das ist nicht bei allen Maßnahmen der Fall.
Für bestimmte Maßnahmen können einzelne Wohnungseigentümer laut WiE auch einen "normalen" Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, mit dem Ziel des gemeinschaftlichen Vorgehens. Dann müssen alle Eigentümer, die für die Maßnahme stimmen, mitzahlen.
Kommt der Beschluss für die bauliche Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen, die zusammen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile haben (doppelt qualifizierte Mehrheit) zustande, werden die Kosten – und Folgekosten – auf alle Eigentümer verteilt.
"Wohnungseigentümer sollten zügig handeln und ihren Antrag auf Förderung rechtzeitig vorbereiten", rät Möller. In der Vergangenheit waren Fördermittel stets schnell oder vorzeitig ausgeschöpft.
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Barrierereduzierung: Zuschüsse stark nachgefragt
Die Nachfrage nach den KfW-Zuschüssen für die Barrierereduzierung war in den vergangenen Jahren groß. Allein 2021 waren die im Januar des Jahres bereitgestellten 75 Millionen Euro nach knapp sechs Monaten aufgebraucht. 2022 dauerte es nur sechs Wochen, bis der Fördertopf leer war.
Die KfW teilte Mitte August 2022 mit, dass die Fördermittel, die am 29.6.2022 bereitgestellt worden sind, wegen der enorm hohen Nachfrage erschöpft seien und keine Anträge mehr gestellt werden sollen – die Zuschüsse hätten für das ganze Jahr reichen sollen.
Für das Jahr 2023 stellte der Bund noch einmal 75 Millionen Euro zur Verfügung. Die KfW stoppte aber wegen der Haushaltssperre das Programm am 22.11.2023 in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium vorläufig.
2024 wurde der Fördertopf mit 150 Millionen Euro noch einmal deutlich aufgestockt, bevor das Programm Ende des Jahres auslief.
Kredite für altersgerechten Umbau als Alternative
Alternativ zu dem Ende 2024 gestoppten KfW-Programm "Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (455-B) wurden im Programm "Altersgerecht Umbauen – Kredit" (159) zinsverbilligte Kredite bereitgestellt.
Dieser Kredit kann nicht direkt bei der KfW, sondern muss über eine Bank beantragt werden. Die förderfähigen Kosten betragen bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit für Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit.
KfW-Förderprogramm "Altersgerecht Umbauen – Kredit" (159)
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