Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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AGS 01/2022, Verfahrenswert... / II. Abzustellen ist auf die Zugewinnforderung

Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Verfahrenswert auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von den Vorstellungen der Beteiligten ergibt sich eine Wertdifferenz von (500.000,00 EUR – 300.000,00 EUR =) 200.000,00 EUR. Das wiederum hätte zu einem höheren bzw. niedrigeren Zugewinnausgleich i.H.d. Hälfte, also 100.000,00 EUR geführt. Dieser Differenzbetrag...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / 1. Sittenwidrigkeit per se

Sind nach den zuvor gemachten Ausführungen Eheverträge sehr wohl ein geeignetes Instrument um die vermögensrechtlichen Folgen des Scheiterns einer Ehe zu steuern, dann stellt sich weiterhin die Frage, ob es Sinn macht in den Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufzunehmen, die die Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet und bei Nichtbestehen eine solchen Ve...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / II. Zur Sinnhaftigkeit von Eheverträgen

Insoweit wird argumentiert, dass auf dem zum Abschluss eines Ehevertrags aufgeforderten jungen Ehepaar ein immenser Druck laste, einen solchen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Fall werde nicht fair verhandelt, sondern lediglich massiver Druck auf den in den Familienkreis eintretenden Ehepartner und auf den Gesellschafterkreis eintretenden Abkömmling ausgeübt.[3] Da...mehr

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AGS 01/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich zunächst Burhoff (S. 1 ff.) mit der Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren und liefert einen Überblick über die aktuelle Rspr. Hagen Schneider (S. 5 ff.) erläutert, was im Rahmen der Kostenerstattung bei Abschluss eines Vergleichs zu beachten ist, und liefert hierzu zahlreiche Berechnungsbeispiele. Der BGH (S. 16) hatte sich mit der Frage z...mehr

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FF 07+08/2022, Familienrech... / Einführung

Schnitzler/FF: Vor 25 Jahren im Mai 1997 haben wir im ersten Heft der Zeitschrift Forum Familienrecht ein Interview in Bonn mit dem Rechtsanwalt und Notar Horst Eylmann, dem damaligen Vorsitzenden des Rechtsausschusses geführt. An diese Tradition wollen wir gerne anknüpfen. Mit dem Bundesjustizminister Marco Buschmann werden wir zu gegebener Zeit ein Interview führen, wenn e...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbare...mehr

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AGS 01/2022, Verfahrenswert... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Hauptsachewert ist maßgebend Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem vollen Wert der jeweiligen Hauptsache (s. Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 3.1745; BGH NJW 2004, 3488). Dient die Beweiserhebung nur einem Teil des Hauptsacheanspruchs, dann ist auch nur der Teil maßgebend. 2. Zugewinndifferenz ist zu ermitteln Soll hi...mehr

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AGS 01/2022, Verfahrenswert... / I. Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten bestand im Rahmen des Zugewinnausgleichs Streit über den Wert einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie. Der Antragsteller ist von einem Wert i.H.v. 500.000,00 EUR ausgegangen; die Antragsgegnerin von einem Wert i.H.v 300.000,00 EUR. Der Antragsteller hat daraufhin vor dem FamG einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen B...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / 3. Strukturelle Unterlegenheit des Ehepartners

Weiterhin wird argumentiert, dass der BGH die Nichtigkeit eines Ehevertrags massgeblich aus der Disparität der Ehevertragsparteien bei Vertragsschluss abgeleitet habe.[35] Eine solche Disparität könne auch vorliegen, wenn die sich im Verhandlungsergebnis widerspiegelnde Dominanz einer Vertragspartei nicht einseitig auf rein subjektive Faktoren im persönlichen Verhältnis der ...mehr

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ZErb 01/2022, Zur Sinnhafti... / b) Möglichkeit des Nachweises der mangelnden Gefährdung der Gesellschaft

Alternativ zur Ausschließung wird vorgeschlagen, den Nichtabschluss eines satzungsgemäßen Ehevertrags nicht sofort mit der Ausschließung zu sanktionieren, sondern stattdessen dem betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit des Nachweises zu eröffnen, dass von dieser Tatsache im konkreten Fall keine Gefahren für die Gesellschaft ausgehen. So könne der Gesellschafter z.B. darle...mehr

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ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 5. Frankreich

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers folglich in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht.[26] Dies gilt auch dann, wenn der in Frankreich lebende Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischem Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte müssen fr...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / 1. Zugewinnausgleich:

Wertsteigerungen sind ausgleichspflichtig. Dies gilt für den sog. unechten Zugewinn ohnehin, der bereits über die Indexierung berücksichtigt wird,[28] aber auch für andere, "echte" Wertsteigerungen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs, die eheliche Lebensleistung beider Ehegatten unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, auszugleichen, haben zu ...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht - eine vergleichende Betrachtung mit Blick auf die lex ferenda unter besonderer Berücksichtigung von Wertsteigerungen und Nutzungen

Einführung Das sog. Nebengüterrecht heutiger Prägung ist seit jeher Gegenstand eines rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskurses, [1] der vor allem mit seinen prozessualen und materiellen Fragen [2] insbesondere für die Anwaltschaft von Bedeutung ist. Sie muss bei der Fallbearbeitung zuerst die aktiven und passiven Erfolgsaussichten verantwortlich beurteilen. Das i...mehr

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FF 12/2021, Vermischtes im Zugewinnausgleich

Gerd Uecker Im vergangenen Jahr gab es einige Entscheidungen zur Behandlung latenter Belastungen im Zugewinnausgleich. Bekanntlich werden latente steuerliche Belastungen im Zugewinnausgleich jedenfalls bei der Bewertung von Gegenständen des Betriebsvermögens in die Berechnung mit einbezogen. Dabei wird der fiktive Veräußerungsfall unterstellt. Es wird also davon ausgegangen, ...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / F. Ergebnis des Vergleichs

Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht weisen viele Gemeinsamkeiten auf, und wo dies nicht der Fall ist, hat dies seinen Grund in der Struktur des Nebengüterrechts, insbesondere darin, dass der dort geregelte Fall ein besonderer Ausnahmefall ist und daher der Billigkeitskontrolle unterliegt. Unterschiede zwischen Innengesellschaft und sui-generis-Vertrag haben mit den histori...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / A. Gegenstand

Der Begriff "Nebengüterrecht" ist nicht legal definiert. Er ist ein Rechtsbegriff, der sich in der Praxis aus einem umfassenderen Komplex familienrechtlich bedeutsamer, bei Trennung und Scheidung virulent werdender, aber nicht im Familienrecht selbst geregelter Anspruchsgrundlagen mit Vermögensbezug herauskristallisiert hat. "Nebengüterrecht" in diesem Sinn umfasst die konkl...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / C. Gesetzliches Güterrecht und nebengesetzliches Güterrecht

Das gesetzliche Güterrecht ist Ordnungsrecht. Es ordnet die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten subsidiär, indem es festlegt, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen (nur) dann gilt, "wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren",[25] § 1363 Abs. 1 BGB. Abschnitt 1 Titel 6 des 4. Buchs des BGB lautet "eheliches Güterrecht". Die Üb...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / E. Tabellarische Gegenüberstellung

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / III. Teleologischer Ansatz

Dies führt unmittelbar zum teleologischen Ansatz: Zweck des sog. Nebengüterrechts ist ein billiger, sach- und interessengerechter Ausgleich zugunsten des benachteiligten Ehegatten, wo dieser Ausgleich güterrechtlich nicht zu erlangen ist (nachteiliger Ehevertrag oder gestörter Zugewinnausgleich, s.o.), und zwar durch Beteiligung an der Wertschöpfung über einen schuldrechtlich...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / I. Wertsteigerungen

1. Zugewinnausgleich: Wertsteigerungen sind ausgleichspflichtig. Dies gilt für den sog. unechten Zugewinn ohnehin, der bereits über die Indexierung berücksichtigt wird,[28] aber auch für andere, "echte" Wertsteigerungen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs, die eheliche Lebensleistung beider Ehegatten unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, aus...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / Einführung

Das sog. Nebengüterrecht heutiger Prägung ist seit jeher Gegenstand eines rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskurses, [1] der vor allem mit seinen prozessualen und materiellen Fragen [2] insbesondere für die Anwaltschaft von Bedeutung ist. Sie muss bei der Fallbearbeitung zuerst die aktiven und passiven Erfolgsaussichten verantwortlich beurteilen. Das ist auch vo...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / 2. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft:

Wertsteigerungen werden ausgeglichen. Dem Zugewinnausgleich vergleichbar kommt es auf das Bilanzergebnis zu einem Stichtag an und nicht darauf, wie es zustande gekommen ist bzw. ob sich das Vermögen der Gesellschaft zwischendurch höher oder geringer dargestellt hat. Damit wird der Ehegatteninnengesellschafter nicht nur an Verlusten, sondern auch an Gewinnen beteiligt. Der Bu...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / II. Ergebnis zum historischen Ansatz

Als Ergebnis zum historischen Ansatz kann also festgehalten werden: Das Nebengüterrecht heutiger Prägung beruht in seiner Entstehung auf dem gesetzgeberischen Versäumnis in Bezug auf Art. 117 GG und in seiner Ausformung auf dem, was der Bundesgerichtshof als Lückenfüllung für richtig und notwendig gehalten hat. Daraus folgt: Hätte der Gesetzgeber die Frist des Art. 117 GG nic...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / H. Zusammenfassung

Das Nebengüterrecht als Richterrecht ist seit seiner Einführung 1952 nicht zur Ruhe gekommen, und das wird ihm auch künftig nicht gelingen. Es ist historisch überholt, problembehaftet, kompliziert und für die Anwaltschaft haftungsgeneigt. Nebengüterrecht ist materiell Güterrecht und muss dort auch formell gesetzlich geregelt werden. Mein Vorschlag verlagert die Billigkeitskon...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / G. DFGT

Die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags hat empfohlen, die Anwendung der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft als besonderes familienrechtliches Ausgleichsinstrument abzuschaffen und auf (die seltenen) Fälle zu beschränken, die hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen einem Drittvergleich standhalten.[70] Eine Neuregelung im Übrigen sei i...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / 3. Familienrechtlicher Vertrag sui generis (schuldrechtlicher Kausalvertrag zur Verpflichtung einer Zuwendung – ehebezogene Zuwendung – oder von Arbeitsleistungen – familienrechtlicher Kooperationsvertrag)

Die rechtliche Behandlung ist umstritten. a) Literatur Härtl [32] hat aktuell Stichwort artig festgestellt, dass eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands nicht erfolgt und in einer Fußnote auf BGH FamRZ 2006, 394, 396 sowie OLG München FamRZ 2004, 1874 hingewiesen.[33] Bei dieser BGH-Entscheidung und damit auch bei Härtls Ausführungen geht es darum, ob u...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / D. Die Spezifica von Güterrecht und Nebengüterrecht

Von den Besonderheiten, die weiter unten in einer Tabelle zusammengefasst werden, bedürfen die Fragen einer näheren Betrachtung, ob auch später (nach der Zuwendung) eingetretene Wertsteigerungen und gezogene Nutzungen auszugleichen sind. I. Wertsteigerungen 1. Zugewinnausgleich: Wertsteigerungen sind ausgleichspflichtig. Dies gilt für den sog. unechten Zugewinn ohnehin, der ber...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / c) Stellungnahme

Nichts entsteht von selbst. Die Existenz jedes Seienden hat eine Ursache, ohne die es nicht denkbar ist. Das gilt nicht nur für eine körperliche Substanz an sich, sondern auch für den ihr anhaftenden Wert und folglich ebenso für die Veränderungen dieses Wertes. Es kommt auf die Ursachen für eine Wertveränderung an. Ob es wichtig ist, weshalb sie gerade beim Empfänger der Zuw...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / II. Nutzungen

Wie jede Wertsteigerung ist auch jeder Nutzungsgewinn (§ 100 BGB, Fruchtziehung) im Zuwendungsgegenstand als Möglichkeit (Potenzial) ursächlich angelegt, seien sich die Beteiligten dessen bewusst oder nicht, geschehe dies mit oder ohne Absicht, sei sie gering oder großen Umfangs. Auf die Ausführungen zur Wertsteigerung kann daher verwiesen werden. Die Fruchtziehung kann mit ...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / a) Literatur

Härtl [32] hat aktuell Stichwort artig festgestellt, dass eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands nicht erfolgt und in einer Fußnote auf BGH FamRZ 2006, 394, 396 sowie OLG München FamRZ 2004, 1874 hingewiesen.[33] Bei dieser BGH-Entscheidung und damit auch bei Härtls Ausführungen geht es darum, ob und wie Wertsteigerungen, die vom Zuwendungsempfänger ...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / I. Die "historischen" höchstrichterlichen Urteile (Leitentscheidungen)

Sachverhalt: M, Arzt, war Inhaber eines medizinischen Instituts, welches aus gemeinsamen Mitteln, also auch aus Mitteln von F, errichtet und mithilfe der Mitarbeit von F während der gesamten Ehe betrieben wurde. Entscheidung: Bei Überschreitung des Pflichtenkreises des § 1356 BGB (überobligationsmäßiger Einsatz eines zugunsten d...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / b) Rechtsprechung

Bundesgerichtshof Bereits 1989 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine ausgleichspflichtige ehebezogene Zuwendung auch dann vorliegen kann, wenn der Zuwendende nicht nur den Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten, sondern auch und die spätere Wertsteigerung des Objektes (z.B. wie hier durch Bebauung des erworbenen Grundstücks) finanziert hat.[39] Diese...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / B. Vorfrage: Der Begriff "Nebengüterrecht"

Das Präfix "Neben" drückt eine Unterordnung oder Gleichstellung aus.[10] Es wäre daher verfehlt, das "Neben"güterrecht als etwas anzusehen, das in einer Weise "neben" dem (eigentlichen) Güterrecht steht, die ihm einen anderen, vielleicht sogar konträren materiellen Gehalt zuspricht als dem "Güterrecht" selbst.[11] Richtig wäre daher die Bezeichnung "nebengesetzliches Güterre...mehr

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ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 1. § 2307 BGB

Erhält der überlebende Ehegatte ein – auch minimales – Vermächtnis, so kann er das Vermächtnis annehmen, was über § 2307 BGB zum großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleich führt.[2] Denn § 1371 Abs. 2 BGB greift wegen des Erwerbs des Vermächtnisses nicht ein. Alternativ hierzu kann der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen und den effektiven Zugewinn...mehr

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ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / 1

Die auch steuerlich orientierte Nachfolgeberatung tendiert in intakten Ehen dazu, erhebliche Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern unter Lebenden auszugleichen. So können Freibeträge der Kinder besser genutzt und die Höhe der steuerpflichtigen Erwerbe, mit den damit verbundenen Steuersätzen nach § 19 Abs. 1 ErbStG reduziert werden. Erprobte Mittel der Beratungspraxi...mehr

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ZErb 12/2021, Doppeltes Wah... / b) Qualifikationen

Die Beschränkung der Rechtsfolgen für den ausschlagenden Ehegatten auf § 1371 Abs. 2 BGB wird mit der güterrechtlichen Funktion von § 1371 Abs. 1 BGB in dem Sinne begründet, dass die vorgesehene Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Disposition der Parteien steht. Beiden Ehegatten muss es gleichermaßen freistehen die erbrechtliche Lösung, die den Anspruch auf den großen Pflich...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Scheidung

Stand: EL 128 – ET: 11/2021 > Außergewöhnliche Belastung Rz 22/2, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vermögensbereich, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Zugewinnausgleich, > Betriebliche Altersversorgung Rz 215, > Detektive Rz 3, > Ehescheidung, > Familienstand Rz 3/3, > Geschiedene Ehegatten, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester) Rz 183 f , > Prozesskosten Rz 15, 16, ...mehr

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Finnland / c) Einlösungsklausel

Rz. 128 Die Einlösungsklausel (siehe Rdn 111 ff.) kann auch eine Bestimmung enthalten, dass die anderen Aktionäre ein Einlösungsrecht z.B. im Falle der Übertragung der Aktie durch Erbfolge haben. Dann muss die Klausel daraufhin ausgelegt werden, ob auch Grenzfälle, z.B. die Erbauseinandersetzung, unter den Anwendungsbereich der Klausel fallen. Der Oberste Finnische Gerichtsh...mehr

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FF 11/2021, Der Fall Mahnko... / a) Leitsatz

Art. 1 Abs. 1 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.mehr

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FF 11/2021, Vorschau auf Heft 12/2021

Herr, Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht – eine vergleichende Betrachtung mit Blick auf die lex ferenda unter besonderer Berücksichtigung von Wertsteigerungen und Nutzungen Reinken, Bedeutsame Entscheidungen zum Unterhaltsverfahren und zum Unterhaltsrecht im vergangenen Jahreszeitraum 2020/2021 Vogel, Updates zum Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger FF 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie schließen die übrigen Verwandten von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Unter den Abk...mehr

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ZErb 11/2021, Auskunftsansp... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist im Ergebnis erfolgreich. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft dessen Beschwer grundsätzlich nur nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemisst, wo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Vergleich, Auslegungsvertrag

Rz. 85 [Autor/Stand] Werden Streitigkeiten über die Ungewissheit der Erbrechtslage durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beigelegt, war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH[2] der Vergleich (§ 779 Abs. 1 BGB) der Besteuerung zugrunde zu legen. Der BFH hat diese fast fünfzigjährige Rechtsprechung aufgegeben[3] und entschieden, dass der weichende po...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 156 [Autor/Stand] Geltend gemacht[2] ist der Pflichtteil, sobald der Berechtigte zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er aus seinem Anspruch Rechte herleiten will[3], er also seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, erkennbar macht[4]. Gemeint ist ein Erfüllungsverlangen bezogen auf den Pflichtteilsanspruch.[5] Es muss gegenüber dem Erben erfolge...mehr

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FF 10/2021, Zulässigkeit vo... / 1. Sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG (Herausgabe) und Antrag auf Zugewinnausgleich, Antrag und Widerantrag

Die Ehe der Beteiligten wurde im September 2011 rechtskräftig geschieden. Durch Antrag von August 2011 hat die Ehefrau zunächst gegenüber dem Landgericht die Herausgabe von vier Stück Sommerkompletträdern sowie Zahlung von Schadensersatz begehrt. Durch Beschluss des Landgerichts vom Oktober 2011 wurde das Verfahren a...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / IV. Bedeutung für die Praxis

Im Falle von Klage und Widerklage sind die Werte grds. zu addieren (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Gleiches gilt für Antrag und Widerantrag in Familiensachen (§ 38 Abs. 1 S. 1 S. 1 FamGKG). Ausnahmsweise findet eine Addition nicht statt mit der Maßgabe, dass nur der höhere der beiden Klagewerte gilt, wenn Klage und Widerklage derselbe Streitgegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG...mehr

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FF 10/2021, Zulässigkeit vo... / 2. Trennungsunterhalt und Güterrecht, Verfahrenskostenhilfe

Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO dar. Das Amtsgericht hat de...mehr

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FF 10/2021, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2021

25. bis 26. November 2021 in BerlinPräsenz in Berlin & Online Donnerstag, 25. November 2021 (5,5 Std. FAO)mehr

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ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 7. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist Gegenstand von Reformüberlegungen

a) Der Deutsche Anwaltverein[44] hat den Vorschlag unterbreitet, in § 2314 Abs. 1 BGB als neuen Satz 3 einzufügen, dass auf Anforderung Belege vorzulegen sind (wie bereits seit 2009 in § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB für den Zugewinnausgleich vorgesehen). Der Vorschlag ist begrüßenswert, wobei freilich nicht unerwähnt bleiben darf, dass ein solcher Anspruch bislang nicht ausnahmslos ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Leitsatz Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ErbS...mehr