Rz. 73
Beispiel 1
Eine Ehesache oder ein Unterhaltsverfahren oder ein Zugewinnausgleichsverfahren sind rechtshängig. Der Anwalt vertritt den Mandanten im Gerichtstermin. Es sind angefallen:
1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG |
1,2 Terminsgebühr | Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG |
Die gleichen Gebühren fallen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an; im selbstständigen Beweisverfahren; in den Eilverfahren im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die gleichen Gebühren fallen an, wenn statt der mündlichen Verhandlung (nur) ein Sachverständigentermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrgenommen wird.
Rz. 74
Beispiel 2
Der Mandant gibt das Scheidungsverfahren in Auftrag. Unmittelbar bevor die Antragsschrift bei Gericht eingereicht wird, nimmt der Mandant den Auftrag wieder zurück, weil er es sich anders überlegt hat. Angefallen ist:
0,8 Verfahrensgebühr | Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG |
Die gleiche Gebühr wird in allen Verfahren der Zivilprozessordnung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Hauptsache und in Eilverfahren in solchen Fällen verdient.
Rz. 75
Beispiel 3
Der Mandant hat ein Unterhaltsverfahren in Auftrag gegeben. Nach diesem Auftrag, aber vor Einreichen des Antrags führen die beiden Anwälte ein Telefonat, mit dem Ziel, das Verfahren doch noch zu vermeiden, was auch gelingt. Es sind angefallen:
Antragstellervertreter:
0,8 Verfahrensgebühr | Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG |
1,2 Terminsgebühr | Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG |
1,5 Einigungsgebühr | Nr. 1000 VV RVG |
Antragsgegnervertreter:
Wenn er schon Verfahrensauftrag hatte, fallen die gleichen Gebühren wie beim Antragstellervertreter an; andernfalls die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (§ 4 Rdn 6 ff.).
Die gleichen Gebühren werden in allen Verfahren der Zivilprozessordnung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Hauptsache- und in Eilverfahren in solchen Fällen verdient.
Rz. 76
Beispiel 4
Ein FG-Verfahren "Haushaltssachen" ist gerichtlich im Gange. Den Parteien dauert es zu lange, bis ein Termin angesetzt wird. Mit dem Ziel, das Verfahren zu erledigen, findet eine außergerichtliche Besprechung statt. Es sind angefallen:
1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG |
1,2 Terminsgebühr | Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG |
ggf. 1,0 Einigungsgebühr | Nr. 1003 VV RVG |
Die gleichen Gebühren werden in allen Verfahren der Zivilprozessordnung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Hauptsache- und in Eilverfahren in solchen Fällen verdient.
Rz. 77
Beispiel 5
Ein Gerichtsverfahren über Unterhalt oder Güterrecht ist rechtshängig. Noch vor der mündlichen Verhandlung gelingt es den beteiligten Anwälten, durch Korrespondenz einen Vergleich (§ 779 BGB) zu erarbeiten, der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zustande kommt. Es sind angefallen:
1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG |
1,2 Terminsgebühr | Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG |
1,0 Einigungsgebühr | Nr. 1003 VV RVG |
Eine gerichtliche Bestätigung gem. § 278 Abs. 6 ZPO muss nicht eingeholt werden, um die Terminsgebühr zu verdienen (str.). Für die Verfahren Unterhalt und Zugewinn ist mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO; der "Vergleich" i.S.d. § 779 BGB liegt vor).
Rz. 78
Beispiel 6
In einem Vierergespräch haben die Parteien und Anwälte den Unterhalt (nicht rechtshängig) außergerichtlich geregelt. Im Scheidungstermin wird dieser Unterhaltsvertrag zu Protokoll gegeben, ohne dass darüber noch verhandelt wird. Für die außergerichtliche Regelung sei eine 2,0 Gebühr angemessen.
Werte: Ehescheidung 10.000,00 EUR; Unterhalt 6.000,00 EUR.
Außergerichtliches Mandat Unterhalt
2,0 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | 708,00 EUR |
Gerichtlicher Teil
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | ||
(Wert: 10.000,00 EUR) | 725,40 EUR | |
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 283,20 EUR | |
abzgl. 0,75 Geschäftsgebühr | ||
(Wert: 6.000,00 EUR), Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG | – 265,50 EUR | |
Differenz | 17,70 EUR | |
(keine Kürzung, § 15 Abs. 3 RVG) | 743,10 EUR | |
1,2 Terminsgebühr Vorb. 3 Abs. 3, | ||
Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG | ||
(Wert: 10.000,00 EUR) | 669,60 EUR | |
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 531,00 EUR |
Streitig ist, ob ein außergerichtliches Mandat anzunehmen ist (wie hier) oder ob von einem Verfahrensmandat auszugehen ist.[75] Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, weil die Unterhaltssache nirgends rechtshängig war (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG). (Zum Thema "erst anrechnen, dann kürzen" vgl. nachstehend § 6 Rdn 43.)
Rz. 79
Beispiel 7
Gleicher Fall wie Beispiel 6, vor Gericht wird aber vor der Protokollierung noch eine letzte Besprechung durchgeführt, da sich zeigt, dass die Einigung doch nicht in jeder Hinsicht schon erzielt ist.
Außergerichtlicher Teil
Wie oben | 708,00 EUR |
Gerichtlicher Teil
Verfahrensgebühren wie oben | 743,10 EUR |
1,2 Terminsgebühr Vorb. 3 Abs. 3, S. 1, | |
Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG | |
(Wert: 16.000,00 EUR) | 780,00 EUR |
Einigungsgebühr wie oben | 531,00 EUR |
Die Terminsgebühr fällt auch au...
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