Rz. 43
Zu einem Zusammentreffen der Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG (oder auch § 34 Abs. 2 RVG) und der Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG kommt es immer dann, wenn im Gerichtsverfahren eine Vereinbarung protokolliert wird oder versucht wird, zu der die Geschäftsgebühr (oder auch die Ratsgebühr) die Begleitgebühr war. Das RVG schreibt nicht ausdrücklich vor, in welcher Reihenfolge diese Rechenschritte vorzunehmen sind. Richtigerweise wird zuerst angerechnet und dann gekürzt,[28] weil sonst nicht gewährleistet ist, dass nur auf die der Geschäftsgebühr zugehörige Verfahrensgebühr angerechnet wird.
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