Rz. 43

Zu einem Zusammentreffen der Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG (oder auch § 34 Abs. 2 RVG) und der Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG kommt es immer dann, wenn im Gerichtsverfahren eine Vereinbarung protokolliert wird oder versucht wird, zu der die Geschäftsgebühr (oder auch die Ratsgebühr) die Begleitgebühr war. Das RVG schreibt nicht ausdrücklich vor, in welcher Reihenfolge diese Rechenschritte vorzunehmen sind. Richtigerweise wird zuerst angerechnet und dann gekürzt,[28] weil sonst nicht gewährleistet ist, dass nur auf die der Geschäftsgebühr zugehörige Verfahrensgebühr angerechnet wird.

[28] Inzwischen h.M. OLG München AGS 2012, 231 = FamRZ 2012, 1412; OLG Karlsruhe AGS 2011, 165; OLG Stuttgart JurBüro 2009, 246; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 281 ff. m.w.N.; AnwK-RVG/N. Schneider, Vorb. 3 Rn 231 ff., 238; Kindermann, Rn 355; Volpert RVGreport 2005, 444, 451. übersicht bei Enders, In welcher Reihenfolge ist anzurechnen, wenn die Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG und die Abgleichung nach § 15 Abs. 3 RVG zusammentreffen? JurBüro 2009, 225.

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