Rz. 6

Die kostenrechtlichen Unterschiede bei Vorliegen eines unbedingten Verfahrensauftrags bzw. eines außergerichtlichen Auftrags verbunden mit aufschiebend bedingtem Verfahrensauftrag sind beträchtlich. Schon aus diesem Grund muss auf eine klare Auftragserteilung geachtet werden.

Zur Berechnung der Fälle gem. Rdn 1:

 

Fall (1)

Im außergerichtlichen Mandat werden bei lauter durchschnittlichen Merkmalen verdient:

 
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 393,90 EUR

Wenn ein Verfahrensmandat vorliegt:

 
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 242,40 EUR

Es muss also mit dem Mandanten eindeutig besprochen werden, was für ein Auftrag erteilt wird.

 

Rz. 7

 

Fall (2)

Fall (2a): Es ist von einem außergerichtlichen Mandat, verbunden mit einem aufschiebend bedingten Verfahrensmandat, auszugehen. Zu dem Verfahrensauftrag kommt es nicht, weil die Bedingung nicht eingetreten ist, nachdem vor Fristablauf bezahlt wurde. Es wird daher nur die Geschäftsgebühr verdient.

Fall (2b): Der Fall (2b) unterscheidet sich von Fall (1) dadurch, dass ein mündliches Gespräch stattfindet. Für die Geschäftsgebühr bedeutet das möglicherweise, dass der Gebührensatz höher wird; für ein Verfahrensmandat bedeutet es, dass zur Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr hinzukommt.

Auf Seiten des Gläubigervertreters:

 
Außergerichtliches und gerichtliches Mandat  
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 393,90 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 393,90 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG – 196,95 EUR
Gebührenaufkommen 590,85 EUR

Auf Seiten des Gläubigervertreters wird durch Fristablauf und Bedingungseintritt die Verfahrensgebühr verdient, und zwar, weil der Antrag bei Gericht eingereicht wird, in voller Höhe von 1,3.

Auf Seiten des Schuldnervertreters:

Wenn der Schuldnervertreter ebenfalls ein außergerichtliches Mandat mit aufschiebend bedingtem Verfahrensmandat hatte, ist das Einkommen das gleiche (0,8 ggf. 1,3 Verfahrensgebühr).

Hatte er dagegen von Anfang an nur einen Verfahrensauftrag (zum Verfahrensauftrag vor Beginn des Verfahrens (vgl. nachstehend Rdn 12), rechnet er wie folgt ab:

 
Gerichtliches Mandat  
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 242,40 EUR
1,2 Terminsgebühr Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 363,60 EUR
Gebührenaufkommen 606,00 EUR

Die 0,8 Gebühren, die der Gegnervertreter in diesem Fall bereits verdient hat, erstarken zu einer 1,3 Verfahrensgebühr im Prozess; die 1,2 Terminsgebühr hat in einem solchen Fall der Gegnervertreter bereits durch das außergerichtliche Telefonat verdient (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) und verdient sie nicht noch einmal.

 

Rz. 8

Solange die Geschäftsgebühr nicht mindestens mit 2,0 abgerechnet werden kann, ist das außergerichtliche Mandat, das die Festgebühr von 0,8 + 1,2 = 2,0 hat, für den Anwalt günstiger, sofern es zur Erledigung ohne Gerichtsverfahren kommt.

 

Rz. 9

 

Fall (3a)

Beim Vorliegen eines außergerichtlichen Auftrags für den Zugewinnausgleich und eines Verfahrensauftrags = Auftrag zur Protokollierung bei Gericht:

 
Außergerichtliches und gerichtliches Mandat  
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 5.000,00 EUR)   393,90 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR)   460,20 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG    
(Wert: 5.000,00 EUR) 242,40 EUR  
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG    
(Wert: 5.000,00 EUR) – 196,95 EUR  
    + 45,45 EUR
    505,65 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als  
1,3 aus 11.000,00 EUR = 785,20 EUR, also keine Kürzung.  
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 11.000,00 EUR) 724,80 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 454,50 EUR
Gebührenaufkommen 2.078,85 EUR

Liegt dagegen ausschließlich ein Verfahrensauftrag vor:

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) + 242,40 EUR
  702,60 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als  
1,3 aus 11.000,00 EUR = 785,20 EUR, also keine Kürzung.  
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 11.000,00 EUR) 724,80 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 454,50 EUR
Gebührenaufkommen 1.881,90 EUR
 

Rz. 10

Im Fall (3b) gehen die Bemühungen, die – mit außergerichtlichem wie auch mit Verfahrensmandat – außerhalb des Gerichtsverfahrens stattgefunden haben, in ein Gerichtsverfahren über. Hier zeigt sich die ungünstige Seite des Verfahrensauftrags bei außergerichtlicher Tätigkeit:

 

Rz. 11

 

Fall (3b)

Bei einem gerichtlichen Auftrag für die Scheidung und einem außergerichtlichen Auftrag mit dem anschließenden Gerichtsverfahren zum Zugewinn im Verbund ergeben sich folgende Gebühren:

 
Außergerichtliches und gerichtliches Mandat  
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 5.000,00 EUR)   393,90 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR)   460,20 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 5.000,00 E...

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