Rz. 1

Fälle:

 
(1) Der Mandant beauftragt den Anwalt, 5.000,00 EUR Zugewinnausgleich von der geschiedenen Frau beizubringen. Der Anwalt schreibt einen Brief, die Frau bezahlt. Die Angelegenheit ist durchschnittlich i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG.
(2a)

Der Rechtsanwalt schreibt auftragsgemäß an Gegner und verlangt 5.000,00 EUR Zugewinnausgleich mit dem Hinweis, dass er beauftragt ist, einen entsprechenden Antrag bei Gericht einzureichen, wenn die Zahlung nicht bis spätestens 31.3.2018 erfolgt ist.

Der Gegner bezahlt am 29.3.2018.
(2b) Wie Fall 2a, es wird aber nicht bezahlt. Stattdessen ruft der Gegnervertreter am 29.3.2018 an, er sei mit der Abweisung der Forderung beauftragt, frage aber an, ob man sich vielleicht über eine Stundung und eine hälftige Zahlung einigen könne. Der Antragstellervertreter lehnt nach einiger Diskussion ab und reicht den Antrag am 1.4.2018 bei Gericht ein.
(3a) Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig (Wert: 6.000,00 EUR). Die Ehegatten verhandeln monatelang durch ihre Anwälte über den streitigen Zugewinnausgleich (Wert: 5.000,00 EUR). Es finden zwei Vierer-Gespräche statt. Schließlich gelingt die Einigung und wird, wie von Anfang an für den Fall des Gelingens geplant, im Scheidungstermin nach kurzer neuerlicher Besprechung der Zugewinnregelung protokolliert.
(3b) Wie (3a), die Einigung misslingt aber, der Zugewinnausgleich wird im Verbund eingeklagt.

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