Rz. 85

Ist die Zugewinnausgleichsforderung vom Schuldner anerkannt oder bereits tituliert, und räumt ihm der Gläubiger Stundung oder Ratenzahlungen ein, ist das unbestreitbar eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000. Im Zugewinnausgleich hat der Schuldner aber ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf Stundung/Ratenzahlungen (§ 1382 BGB): Macht der Schuldner, gestützt auf diese Rechtsgrundlage, einen Anspruch auf Stundung/Ratenzahlung geltend und wird hierüber eine Einigung erzielt, ist der volle Wert anzusetzen, also das Stundungsinteresse. Es liegt kein Fall der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG vor, sondern es gilt § 42 Abs. 1 FamGKG.

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