Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Muster: Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 86 Erteilt M zwar die geforderte Auskunft, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, besteht also Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat M nach § 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen der F eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zur Begründung eines Anspruchs au...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / c) Sonderfall: Die Güterstandsschaukel

Rz. 84 Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus.[81] Rz. 85 Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / 2. Die Gütergemeinschaft

Rz. 101 Siehe zur Gütergemeinschaft auch: Kappler, Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft, FamRZ 2007, 696 ff.; ders., Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, FamRZ 2010, 1294 ff; Moeller, Die Gütergemeinschaft im Wandel der Gesellschaft. Der Wahlgüterstand (§§ 1410, 1415 BGB) der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis nur noch relativ s...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / aa) Gütertrennung

Rz. 111 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[164] Muster 3.7: Gütertrennung Muster 3.7: Gütertrennung Die Erschienenen wollen einen Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Eh...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 492 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[572] Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei getrenntlebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Der Vorname

Rz. 198 Den Vornamen des Kindes bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden diese gemeinsam über den oder die Vornamen des Kindes. Ein ausschließlich sorgeberechtigter Elternteil entscheidet allein über die Frage des Vornamens. Können sich Eltern nic...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Gemietete Ehewohnung

Rz. 447 Bei einer Mietwohnung sieht § 1568a Abs. 3 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Ehewohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter über die Überlassung in das von dem anderen Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangene Mietverhältnis eintritt und dieses allein fortsetzt. Ein entsprechendes Schreiben könnte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 4. Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs

Rz. 702 Hat der Unterhaltsberechtigte bereits vor Eingehung der Ehe über gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich seiner Erkrankung verfügt und diese Umstände verschwiegen, kann eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB wegen grober Unbilligkeit in Frage kommen.[815] Wie jeder andere nacheheliche Unterhaltsanspruch kann auch der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB zei...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Vereinbarung Grundsätzen zu Pflege und Erziehung

Rz. 214 Zu Erziehungsgrundsätzen können Eheleute sowohl zu Beginn einer Ehe als auch bei Trennung und Scheidung Vereinbarungen treffen. Zu Beginn einer Ehe bieten sich Vereinbarungen über Erziehungsgrundsätze vor allem dann an, wenn – zukünftige – Eheleute unterschiedlichen Kulturkreisen entstammen und deshalb über einen Erziehungsstil einig werden müssen. Rz. 215 Eingeordnet ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Vereinbarungen zur Teilungsversteigerung

Rz. 454 Ein Teilungsversteigerungsantrag hat aus der Sicht des antragstellenden – ehemaligen – Ehegatten den Sinn, nach ggf. lang andauernden, ergebnislosen Verhandlungen zu einer Lösung zu gelangen. Das weitere Festhalten am gemeinsamen Wohneigentum ist in vielen Fällen wirtschaftlich für den zahlenden früheren Ehepartner sehr belastend. Überdies wünscht man häufig, mit der...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / f) Die Gütergemeinschaft

Rz. 124 Die praktische Bedeutung der Gütergemeinschaft ist außerordentlich gering.[102] Vermögen eines Ehegatten ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung zunächst einmal alleiniges Vermögen des betreffenden Ehegatten, der hiermit im Rahmen der §§ 1365, 1369 BGB frei verfügen kann. Die Gütergemeinschaft führt dagegen zu einem gesamthänderisch gebundene...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 3. Erwägungen in der Rechtsprechung zur Wirksamkeitskontrolle

Rz. 34 Im Laufe der Entwicklung seit dem Urteil des BGH zur Kernbereichslehre im Jahre 2004 betont der BGH tendenziell mehr und mehr die Anpassung des Ehevertrages an die gegenwärtigen Verhältnisse und damit den Ausgleich entstandener ehebedingte Nachteile.[40] Schließlich hat der BGH auch in seinen neuesten Entscheidungen die Vertragsfreiheit betont und seinen Standpunkt ver...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 85 Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Frage eines Zugewinnausgleichsanspruc...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Bewertung des Anfangsvermögens

Rz. 108 Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen.[95] Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Spa...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 6. Sonderfall: Der Deutsch-Französische Wahlgüterstand

Rz. 137 Die Länder Frankreich und Deutschland haben durch ein Abkommen vom 4.2.2010 eine Wahlzugewinngemeinschaft als weiteren Wahlgüterstand geschaffen.[112] Der Güterstand wurde durch Einfügung des § 1519 BGB in das deutsche Recht übernommen.[113] Der Güterstand kann in den folgenden Fallkonstellationen gewählt werden, wenn nämlichmehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / f) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 292 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[334] Hierfür ist eine gesonderte gesetzliche Regelung geschaffen worden. Eine Kostenvorschusspflicht besteht gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB und zwischen Lebenspartnern nach § 12 S. 2 LPartG. Getrenntlebende Ehegatten sind einander ebenfalls, und zwar "nach B...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 110 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten ...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / IV. Formulare

Rz. 119 Muster 1.16: Anträge zum Versorgungsausgleich Muster 1.16: Anträge zum Versorgungsausgleich An das Amtsgericht – Familiengericht[170] –[171] Antrag der Frau Marion Müller, geborene Maier, wohnhaft in _________________________, – Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –[172] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in ______________...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG)

2.1 Anwendungsbereich Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Zugewinnausgleich bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3 ErbStG)

5.1 Gesetzliche Grundlage Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Ab...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Güterrechtlicher Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 2 ErbStG)

3.1 Anwendungsbereich Rz. 58 Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen: Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63). Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.). Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.). Beendigun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Fliegender Zugewinnausgleich

Rz. 85 Wenn die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bis dahin erzielten Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, liegt ein sog. "fliegender Ausgleich" vor.[1] Zivilrechtlich ist dieser Ausgleich möglich, weil die den Ehegatten aus § 1408 BGB zukommende Vertragsfreiheit auch solche Vereinbarungen umfasst. Rz. 86 Der BFH hat dieser Ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6 Auslegung eines Erbvergleichs über Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruch

Rz. 104 Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass nur der geltend gemachte Pf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 3 Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertrag...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Steuerliche Behandlung

Rz. 116 Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen der Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens geregelt. Wird der Güterstand beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so bleibt die Ausgleichsforderung (Art. 12 Abs. 1) steuerfrei; sie gehört nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG. Rz. 117 Die Norm hat – wie Abs. 2 – klarstellende Bedeutung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Gesetzliche Grundlage

Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.1 Grundsätze

Rz. 1 Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Überlebender Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer

Rz. 78 Ist der überlebende Ehegatte weder als Erbe eingesetzt worden noch mit einem Vermächtnis bedacht, hat er neben seinem Pflichtteilsanspruch (sog. kleiner Pflichtteil) Anspruch auf den vollen Zugewinnausgleich. Ist ein solcher von den Erben an den überlebenden Ehegatten zu bezahlen, bleibt der Betrag beim Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG unbesteuert. Die Erben können di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten (§ 1380 BGB)

Rz. 37 Sind zu Lebzeiten der Ehegatten freiwillige Zuwendungen des verstorbenen Ehegatten (Schenkungen, unbenannte Zuwendungen) erfolgt, können diese i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung hierfür ist dreierlei: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen, Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Berücksichtigung früherer Schenkungen

2.3.1 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten (§ 1380 BGB) Rz. 37 Sind zu Lebzeiten der Ehegatten freiwillige Zuwendungen des verstorbenen Ehegatten (Schenkungen, unbenannte Zuwendungen) erfolgt, können diese i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung hierfür ist dreierlei: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen, Bestehen des Güterstands der Zug...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Umrechnung des Ausgleichsanspruchs (§ 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG)

2.5.1 Anwendungsbereich Rz. 48 Die für erbschaftsteuerliche Zwecke entsprechend den Vorgaben der Sätze 1–4 ermittelte Zugewinnausgleichsforderung wird durch Satz 5 der Höhe nach begrenzt. In der bis 31.12.2008 geltenden Fassung minderte nicht der Nominalwert des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs den steuerbaren Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners, sondern lediglich de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Wechsel des Güterstands zu Lebzeiten

3.3.1 Gründe für einen Wechsel Rz. 67 Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Bedeutung ehevertraglicher Vereinbarungen (§ 5 Abs. 1 S. 2–4 ErbStG)

2.4.1 Hintergrund der Regelungen Rz. 43 Ehegatten steht es zivilrechtlich frei, durch Ehevertrag die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zu beeinflussen (vgl. oben Rz. 3 ff.). Den Streit darüber, ob solche Vereinbarungen auch bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 zu beachten sind, hat erst ein Machtwort des Gesetzgebers mit Wirkung ab 1.1.1994 b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Beendigung der Ehe durch Scheidung

3.2.1 Ermittlung des Zugewinns Rz. 63 In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG)

Rz. 57 Durch das JStG 2020[1] wurde ein neuer Satz 6 in Absatz 1 eingefügt. Die Neufassung findet erstmals gem. § 37 Abs. 18 ErbStG auf Erwerbe nach dem 28.12.2020 Anwendung. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners bewirkt. Sie sei dadurch ents...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Geltungsbereich

Rz. 115 Der Wahl-Güterstand ist nach Art. 1 des Abkommens deutschen, französischen und deutsch-französischen Ehepaaren eröffnet. Es genügt, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat haben, dessen internationales Privatrecht für das Güterrecht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Demnach können auch Ehegatten mit anderen Staatsangehörigkeiten d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Nominale Wertsteigerung

Rz. 30 Da das Anfangsvermögen im Laufe der Ehezeit allein aufgrund Inflation an Wert gewinnt, müssen auch für erbschaftsteuerliche Zwecke diese nur nominellen Steigerungen eliminiert werden.[1] Die Anwendung des laufend veröffentlichten Verbraucherpreisindexes führt zu geringeren steuerfreien Ausgleichsforderungen, was bei langer Ehedauer nachteilig sein kann.[2] Rz. 31 Der a...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Berechnung der Ausgleichsforderung

Rz. 27 Der in diesem Fall nur für steuerliche Zwecke benötigte "fiktive" Zugewinn ist unter Beachtung der zivilrechtlichen Regelungen (Rz. 13 ff.) zu ermitteln.[1] Hierzu sind jeweils das Anfangsvermögen und das Endvermögen eines Ehegatten gegenüberzustellen. Hierbei sind die Korrekturen des Anfangs- (Rz. 14) und Endvermögens (Rz. 16) zu beachten. 2.2.1 Nachweis des Anfangsve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.2 Schenkungen an Dritte

Rz. 40 Wird während der Zugewinngemeinschaft eine unentgeltliche Zuwendung an Dritte – z. B. an Kinder – gemacht, wird diese mit dem Wert im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung dem Endvermögen des Schenkers zugerechnet. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um sog. Anstandsschenkungen handelt oder wenn die Zuwendung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.1 Hintergrund der Regelungen

Rz. 43 Ehegatten steht es zivilrechtlich frei, durch Ehevertrag die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zu beeinflussen (vgl. oben Rz. 3 ff.). Den Streit darüber, ob solche Vereinbarungen auch bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 zu beachten sind, hat erst ein Machtwort des Gesetzgebers mit Wirkung ab 1.1.1994 beendet, indem die Sätze 2–4 neu ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 § 5 Abs. 1 S. 3 ErbStG

Rz. 45 Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 findet die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB für erbschaftsteuerliche Zwecke keine Anwendung. Dies bedeutet, dass sich der überlebende Ehegatte nicht auf die dort enthaltene gesetzliche Vermutung berufen kann, wonach im Zweifel das Endvermögen dem Zugewinn entspricht. Vielmehr ist ungeachtet etwaiger Nachweisprobleme die Höhe des Anfangsvermögens zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2.1 Ermittlung des Zugewinns

Rz. 63 In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR und derjenige der Ehefrau 1 M...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2 Erbschaftsteuerliche Folgen eines Wechsels hin zur Zugewinngemeinschaft

Rz. 70 Für die erbschaftsteuerliche Relevanz eines Wechsels von der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand sind 2 unterschiedliche Beendigungsszenarien zu unterscheiden: Beendigung des Güterstands unter Lebenden; Beendigung durch Tod. Rz. 71 Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ehevertragliche Modifikationen anlässlich der Vereinbarung des Güterstand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.2 Beendigung des Güterstands unter Lebenden

Rz. 76 Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden, sei es durch Ehevertrag oder Scheidung, ist der Zugewinn tatsächlich zu ermitteln und bleibt in dieser Höhe auch erbschaftsteuerfrei gem. § 5 Abs. 2 ErbStG. Rz. 77 Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung sind ehevertragliche Modifikationen auch steuerlich zu beachten. Demnach kann im Ehevertrag eine Rückbeziehun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

Rz. 8 Zur erbrechtlichen Regelung kommt es nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine Erbeinsetzung nach §§ 2066, 2067 BGB vorliegt. Der Zugewinn wird schematisch und pauschal in der Weise ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Folgen der Ausschlagung einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

Rz. 81 Für den überlebenden Ehegatten unterscheidet sich erbschaftsteuerlich die Situation bei Ausschlagung der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses nicht von der soeben dargestellten (Rz. 78 f.). Denn auch bei Ausschlagung behält der Ehegatte seinen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch. Der von dem oder den Erben auf den Zugewinn tatsächlich geleistete Betrag ble...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Nachweis des Anfangsvermögens

Rz. 28 Als problematisch erweist es sich in der Praxis, wenn keinerlei Nachweise über die Höhe bzw. den Umfang des jeweiligen Anfangsvermögens vorhanden sind. Steuerlich kann nämlich nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB verwiesen werden, wonach im Zweifel kein Anfangsvermögen vorhanden war.[1] Rz. 29 Für den überlebenden Ehegatten nachteilig ist, dass ein...mehr