BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 33/18

a) Das international anwendbare Recht für den – im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten – Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art.19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.

b) Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

c) Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16, FamRZ 2017, 219).

BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 299/18

a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.

b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurt. v. 6.10.1982 – IVb ZR 729/80, FamRZ 1982, 1203).

c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.

d) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH Urt. v. 24.5.2012 – IX ZR168/11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es – wie auch im umgekehrten Fall – einer wirksamen Antragsänderung.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 9/2019, S. 378 - 380

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