Wie beim sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Erbrechtsverordnung bereits dargestellt, findet diese keine Anwendung auf Fragen des ehelichen Güterrechts, Art. 1 Abs. 2d EuErbVO. Allerdings sind Erb- und Ehegüterrecht im deutschen Recht eng miteinander verknüpft: Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet können sich Ansprüche des überlebenden Ehegatten sowohl aus erbrechtlichen als auch aus güterrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben. Im deutschen Kollisionsrecht wird der pauschalierte Zugewinnausgleich bisher ganz überwiegende wegen § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich qualifiziert.[9]

 
Achtung

Europäische Erbrechtsverordnung und deutsches Güterrecht

Die EU-Güterrechtsverordnung gilt seit 29.1.2019. Entgegen der bislang herrschenden Meinung im deutschen Schrifttum qualifiziert der EuGH § 1371 Abs. 1 BGB seit der sog. Mahnkopf-Entscheidung[2] erbrechtlich. Die Norm soll danach nur greifen, wenn sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet. Ob eine Erhöhung der Erbquote auch bei ausländischen Güterständen möglich ist, ist weiterhin offen.

[9] Thorn, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 2014, Art. 15 EGBGB Rn. 26; LG Bonn, MittRhNotK 1985, 106 f.; LG Mosbach, ZEV 1998, 489 f.

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