Die Belegpflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf das Anfangsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach bisherigem Recht bestand der Auskunftsanspruch nur für das Endvermögen und umfasste vor allem nicht die Vorlage von Belegen zu den erteilten Auskünften. Mit der Einführung eines negativen Anfangsvermögens hat der Ausgleichsberechtigte aber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in welcher Höhe das Anfangsvermögen des Ehepartners ggf. überschuldet war, da dies seinen Ausgleichsanspruch unter Umständen erhöht. Aber auch ein ausgleichspflichtiger Ehegatte hat ein vitales Interesse daran, ein etwaiges negatives Anfangsvermögen des Ausgleichsberechtigten nachzuweisen, da ein solches dessen Anspruch mindert oder ganz entfallen lässt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge