Zur Bestimmung des Güterstatuts findet im vorliegenden Fall, da der Erblasser seine zweite Ehefrau 1977 geheiratet hatte, gem. Art. 69 EuGÜVO die Europäische Güterrechtsverordnung keine Anwendung. Vielmehr ist insoweit gem. Art. 227 § 47 Abs. 1 EGBGB auf Art. 15 EGBGB idF v. 1986 abzustellen. Da die Eheschließung vor dem 9.4.1983 stattgefunden hat, sind insoweit auch die Übergangsbestimmungen in Art. 220 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Allerdings ist gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB für die Zeit nach dem 9. April 1983 Art. 15 EGBGB in der bis zum 29. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ist also für die Zeit bis zum 8.4.1983 gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 EGBGB und für die Zeit seit dem 8.4.1983 gem. Art. 15 EGBGB 1986 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB 1986 auf die übereinstimmende türkische Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Es gilt also das türkische Güterrecht.

Auf diese Verweisung ist auch das türkische Internationale Privatrecht anzuwenden, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Insbesondere wäre eine Rückverweisung auf das deutsche Recht zu beachten.

In der Türkei ist das Güterstatut in Art. 15 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 vom 27.11.2007 bestimmt, welches das IPR regelt. Übergangsbestimmungen enthält dieses Gesetz nicht. Zwar gilt wohl der allgemeine Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen.[14] Das steht der Anwendung der neuen Regeln auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eheleuten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes aber nicht entgegen.[15] Es ist daher davon auszugehen, dass das neue Gesetz auch die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen regelt, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind – jedenfalls so weit, wie die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe für die Zeit nach seinem Inkrafttreten betroffen sind.

Nach Art. 15 Abs. 1 türkisches IPR ist bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Eheleute bei Eheschließung – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Eheleute vor der Eheschließung – vorrangig das gemeinsame Heimatrecht bei Eheschließung anwendbar. Allerdings enthält Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG[16] folgende Einschränkung:

"(2) Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt."

Der Wortlaut dieser Vorschrift führt zu einer Spaltung des Güterstatuts. Diese Spaltung führt zum Gleichlauf von Erb- und Güterstatut und vermeidet damit die Wertungswidersprüche, die sich aus der Kombination von Erb- und Güterrecht aus verschiedenen Staaten ergeben, auf elegante Weise. Ob diese Verweisung auf die lex rei sitae für unbewegliches Vermögen im Güterrecht zu befolgen ist, ist allerdings in Deutschland umstritten.[17] So wird vertreten, Art. 15 Abs. 2 türk. IPR enthalte keine güterrechtliche Vorschrift. Die Verweisung in Art. 15 Abs. 2 auf die lex rei sitae betreffe nur die sachenrechtliche Auseinandersetzung des unbeweglichen Vermögens nach Beendigung des Güterstands, bestätige also die Geltung des allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatzes im IPR. Das erscheint befremdlich. Da das türkische IPR die Geltung der lex rei sitae für sachenrechtliche Verhältnisse bereits in Art. 21 regelt, bekäme Art. 15 Abs. 2 türk IPR den Charakter einer reinen Hinweisnorm und verlöre jeden normativen Gehalt. Diese Vorschrift würde das internationale Sachenrecht regeln und wäre im familienrechtlichen Kontext systematisch deplaziert. Hinzu kommt, dass im türkischen materiellen Familienrecht als gesetzlicher Güterstand seit 2002 eine Art Gütertrennung mit Zugewinnausgleich gilt.[18] Hierbei beschränken sich die güterrechtlichen Wirkungen auf die Auseinandersetzung des Vermögens bei Beendigung des Güterstands. Da der Ausgleich – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – in Geld erfolgt, ergeben sich keine sachenrechtlichen Folgen aus der Auseinandersetzung. Ein Schutz des Rechtsverkehrs auf dem Gebiet des Immobilienwesens in der Türkei kann dagegen bei dieser Auslegung nicht mehr erreicht werden, denn durch das Güterrecht bedingte Beschränkungen bei der freien Verfügung des im Grundbuch eingetragenen Ehegatten über Grundbesitz werden bei dieser stark reduzierenden Auslegung dieser Vorschrift – die sich auf die Auseinandersetzung als letztes Stadium des Güterrechts beschränkt – nicht mehr erfasst. Schließlich vermag diese Interpretation nicht zu erklären, wieso der Anwendungsbereich dieser rein deklaratorischen Verweisung auf das Sachenstatut auf unbewegliches Vermögen beschränkt wird. Es kann ja kaum beabsichtigt gewesen sein, die Geltung der sachenrechtlichen Regeln in Bezug auf das bewegliche Vermögen und nicht verkörperter Vermögensteile nach den sachenrechtlichen Kollisionsregeln wieder aufzuheben.

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung – unter Berufung auf ein von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten zum Inhalt des türkischen Rechts – die Ansicht vertreten, die rechtswissenschaftliche Literatur in der Tür...

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