Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. 6.7.2009 wurde das Zugewinnausgleichsrecht umfassend reformiert.

Seit dann gelten die folgenden Eckpunkte:

  • Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens (§ 1374 BGB)
  • Berücksichtigung eines negativen Endvermögens (§ 1375 BGB)
  • Beweislastregel bei Verdacht auf illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB)
  • Stärkung der Auskunftsrechte
  • Belegvorlagepflicht (§ 1379 BGB)
  • Vereinheitlichung des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1378, 1384 BGB)
  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen (§§ 1385, 1386 BGB)
  • Überführung der Vorschriften der Hausratsverordnung in das BGB (§§ 1568a, 1568b BGB)

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