Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. 6.7.2009 wurde das Zugewinnausgleichsrecht umfassend reformiert.
Seit dann gelten die folgenden Eckpunkte:
- Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens (§ 1374 BGB)
- Berücksichtigung eines negativen Endvermögens (§ 1375 BGB)
- Beweislastregel bei Verdacht auf illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB)
- Stärkung der Auskunftsrechte
- Belegvorlagepflicht (§ 1379 BGB)
- Vereinheitlichung des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1378, 1384 BGB)
- Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen (§§ 1385, 1386 BGB)
- Überführung der Vorschriften der Hausratsverordnung in das BGB (§§ 1568a, 1568b BGB)
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