Zahlreiche Neuerungen

Am 1.9.2009 trat das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[1] in Kraft. Es brachte im Zugewinnausgleichsrecht einige neue Regelungen, die den Ausgleich "gerechter" machen sollen.

Das bisherige Grundkonzept des Zugewinnausgleichs blieb dabei aufrechterhalten, da es sich auch in der Praxis bewährt hat.

 
Wichtig

Das hat sich beim Zugewinnausgleich seit 1.9.2009 geändert

Besonderheiten

Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen[2]:

  • Nunmehr sind negatives Anfangs- und negatives Endvermögen zu berücksichtigen.
  • Die Kappungsgrenze bezüglich der Höhe der Ausgleichsforderung hat sich geändert.
  • Die Auskunftspflichten wurden erweitert.
  • Der vorzeitige Zugewinnausgleich wurde erleichtert.
  • Zur Sicherung der Ausgleichsforderung hat der Arrest an Bedeutung gewonnen.

Mit der Güterrechtsnovelle wurde auch eine Neufassung der Wohnungsüberlassung nach Scheidung der Ehe und der Aufteilung der Haushaltsgegenstände (früher: Hausrat) vorgenommen. Insoweit wurde die Hausratsverordnung aufgehoben und in modifizierter Fassung in das BGB (§§ 1568a und b BGB) und das neue FamFG[3] integriert.

Weitere Reform nötig?

Der beabsichtigte "große Wurf" im Familienrecht ist mit diesem Gesetz nach Einschätzung mancher Fachleute nicht gelungen.[4]

Besonders kritisiert werden die Regelungen zu dem negativen Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB) sowie der Auskunft zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 i. V. m. § 1375 Abs. 2 BGB). Insofern erscheint eine "Reform der Reform"nicht ausgeschlossen.[5]

[1] V. 6.7.2009, BGBl. 2009 I S. 1696.
[2] Dazu auch Büte, NJW 2009, S. 2776; Zimmermann, NJOZ 2009, S. 185; Schramm, NJW-Spezial 2009, S. 468; zu ersten Problemen in der Praxis vgl. Brudermüller, NJW 2010, S. 401.
[3] Dazu Finger, FamFR 2010, S. 169; Erbarth, FPR 2010, S. 548; Götz, NZM 2010, S. 383; Reinecke, ZFE 2010, S. 172.
[4] Etwa Braeuer, FamRZ 2010, S. 773 ; Kogel, NZFam 2018, S. 1119; ein positives Resümee zieht Koch, FF 2020, S. 5.
[5] Ausführlich Kogel, NZFam 2019, S. 701 ff. mit Hinweisen auf "Fallstricke".

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