Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist aus dem deutschen Recht bekannt. Die Höhe des Zugewinns entspricht der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Die unterschiedlichen Ansätze und Bewertungszeitpunkte beider Rechtsordnungen werden dahingehend kombiniert, dass nicht ehebedingte Wertsteigerungen und Minderungen unberücksichtigt bleiben. Anders als im deutschen Recht zählt ein während des Bestehens des Güterstandes gezahltes Schmerzensgeld zum Anfangsvermögen. Nach Art. 8 WZG wird ererbtes Vermögen, das ein Ehepartner seinen Kindern oder einem Elternteil zuwendet, bei der Bestimmung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. Soweit es um das Endvermögen geht, gilt ähnliches Recht wie im deutschen Zugewinnausgleich. Eine Hinzurechnung, vergleichbar der eines § 1375 Abs. 2 BGB, findet allerdings bei Schenkungen aus dem Anfangsvermögen an nahe Verwandte nicht statt. Hinsichtlich der Ausgleichsforderung gibt es eine wesentliche Beschränkung: Abweichend vom deutschen Güterrecht beschränkt sich die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß Art. 14 WZG auf die Hälfte dessen, was im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes noch vorhanden war. Art. 14 WZG schafft damit eine den nationalen Rechtsordnungen bislang nicht bekannte Kappungsgrenze der Zugewinnausgleichforderung auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen.[37]

[37] Braun, MittBayNot 2012, 90.

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