Nach der umfassenden Reform des Ehe- und Familienrechts (in Kraft seit 1.7.1977, also seit mehr als 40 Jahren) ist der Bundesgerichtshof die letzte Instanz nach dem Amtsgericht/Familiengericht und dem Oberlandesgericht/Familiensenat.

Der XII. Senat wird häufig als Familiensenat bezeichnet, dies ist auch zutreffend, wenn er in Familiensachen tätig wird. Allerdings handelt es sich nach der Geschäftsverteilung, ähnlich wie bei vielen Familiensenaten der Oberlandesgerichte, um einen gemischten Senat, der nicht nur Familiensachen zu bearbeiten und zu entscheiden hat.

Nach der Geschäftsverteilung 2019 sind dem XII. Senat folgende Rechtsstreitigkeiten zugewiesen:

  1. Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über

    a) Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB) soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2c), einschließlich Todeserklärungen,

    b) Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,

    c) sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind,

    d) vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften;

  2. die Entscheidungen in Betreuungssachen nach §§ 271 und 340 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
  3. die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
  4. die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) in Familienstreit- und Ehesachen und Streitigkeiten nach § 5 FamFG in Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen;
  5. die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
  6. die Rechtsstreitigkeiten über

    a) Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9), der V. Zivilsenat (Nr. 1k), der VI. Zivilsenat (Nr. 5a) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1d und 2) zuständig ist.

    b) Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3c), der V. Zivilsenat (Nr. 1a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1c) zuständig ist.

Die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften war nicht immer beim XII. Senat angesiedelt. Lange Zeit war der II. Senat zuständig (u.a. zuständig für Gesellschaftsrecht).

Als weitere Verfahren aus dem materiellen Familienrecht sind dem XII. Zivilsenat die Betreuungssachen und Unterbringungssachen zugewiesen. Der erhebliche Anstieg dieser Verfahren am BGH geht auf eine Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen des FamFG-Änderungsgesetzes zurück[18]

In dem allgemeinen Zivilrecht ist der XII. Zivilsenat vor allem für gewerbliche Mietsachen zuständig.

Der XII. Zivilsenat ist aus der Teilung des IV. Zivilsenats im März 1980, kurze Zeit nach der 1. Eherechtsreform, hervorgegangen und führte ursprünglich die Bezeichnung IVb-Senat. Seit Januar 1990 ist er als XII. Zivilsenat tätig.

Folgende Personen waren seit der Eherechtsreform Vorsitzende des Familiensenats, wobei das erste Datum die Ernennung zum Vorsitzenden, das zweite den Ruhestand angibt:

 
Vors. Richter am BGH Dr. Grell 3.11.1976 31.1.1982
Vors. Richter am BGH Lohmann 1.2.1982 31.8.1992
Vors. Richter am BGH Dr. Blumenröhr 1.9.1992 31.10.2001
Vors. Richterin am BGH Dr. Hahne 12.11.2001 30.4.2012
Vors. Richter am BGH Dose seit 18.6.2012  

Der XII. Senat ist aktuell wie folgt besetzt:

 
Vors. Richter am BGH Dose (vorher OLG Celle) *1956
Stellv. Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Klinkhammer (vorher OLG Düsseldorf) * 1961
Richter am BGH Schilling (vorher OLG Bremen) *1961
Richter am BGH Dr. Günter (vorher OLG Bamberg) *1960
Richter am BGH Dr. Nedden-Boeger (vorher OLG Hamm) *1966
Richter am BGH Dr. Botur (vorher OLG Celle) *1964
Richter am BGH Guhling (vorher OLG Bamberg) *1968
Richterin am BGH Dr. Krüger (vorher OLG Karlsruhe) *1963

Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde zum BGH statt, allerdings nur dann, wenn das OLG sie zulässt (§ 70 FamFG). In der Mehrzahl der Fälle erfolgt dies jedoch nicht und eine Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen ist nicht vorgesehen. Gegen diese Nichtzulassung wird innerhalb der Anwaltschaft seit Jahren für eine Abänderung gestritten.[19]

Im Zuge der Änderungen des Familienverfahrensrechts sollte insbesondere eine Überlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts verhindert werden.

Die materiellrechtlichen Änderungen im Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) zum 1.1.2008 und die Änderungen des Familienverfahrensrechts, des Zugewinnausgleichsrechts und des Versorgungsausgleichs aus 2009 sind inzwischen durch den BGH einer Klärung zugeführt worden.

Insbesondere die Entscheidungen zum § 1578b BGB sind in den letzten Jahren zurückgegangen, weil die wesentlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Aus dem letzten Jahr sind im Wesentlichen zwei Entscheidungen zum § 1578b BGB von Interesse, nämlich, dass ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unter...

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