Die Beteiligten streiten – auf beiden Seiten als Rechtsnachfolger verstorbener Ehegatten – um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner in der ersten Stufe durch Teilbeschluss dazu verpflichtet,

... dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu übersenden:

  Wohnungs- und Garagenmietverträge für die Hausgrundstücke T Weg in B, die zum Stichtag am 28.1.2014 gültig waren, sowie die nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter,
  Vereinbarung, aufgrund derer die bei dem Amtsgericht B im Grundbuch [...] eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für die O-Unterstützungseinrichtung in B gelöscht wurde,
  Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungsvormerkung,
  Vereinbarung, aufgrund derer in den Jahren 2010 bis 2014 an Herrn M Zahlungen i.H.v. insgesamt 66.724,25 EUR vorgenommen wurden.

Hiergegen haben sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde gewendet. Sie haben geltend gemacht, dass sich die Wohnungs- und Garagenmietverträge, die mehrere – zum Vermögen des verstorbenen Ehemanns gehörende und zwischenzeitlich veräußerte – Mietshäuser betreffen, im Besitz der neuen Eigentümer der Immobilien befänden, welche diese Unterlagen nicht ohne gerichtliche Hilfe herausgeben würden. Die sonstigen in der Beschlussformel genannten Unterlagen existierten nicht. Das OLG hat die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

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