Verbindlichkeiten sind "über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen". Damit entfällt auch hier die Kappungsgrenze Null, sodass auch ein negatives Endvermögen möglich ist. Konnte ein verschuldeter Ehegatte zwar seine bei Eingehung der Ehe vorhandenen Schulden reduzieren, ohne aber ein positives Endvermögen zu erzielen, kann dieser tatsächliche Vermögenszuwachs dazu führen, dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch verringert oder ganz entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Zu Beginn der Ehe hatte der Mann 100.000 EUR Schulden und kein sonstiges Vermögen, so dass sein Anfangsvermögen negativ ist (-100.000 EUR). Während der Ehe konnte er den Schuldenberg um die Hälfte abbauen, sodass sein Endvermögen zwar immer noch negativ ist (-50.000 EUR), er aber während der Ehezeit einen tatsächlichen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR erzielt hat. Dieser wirtschaftliche Zugewinn ist dem Zugewinn der Ehefrau gegenüberzustellen. Davor, dass er trotz noch immer vorhandener Schulden einen Zugewinnausgleich an die Ehefrau zahlen muss, schützt ihn zwar § 1378 Abs. 2 BGB, wonach die Höhe der Ausgleichsforderung auf das zum Stichtag (§ 1384 BGB) vorhandene Endvermögen begrenzt ist. Allerdings verhindert diese Neuregelung auch einen nach früherem Recht möglicherweise gegebenen Zugewinnausgleichanspruch des Mannes gegen die Frau: Hatte diese in der Ehe einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, so hatte der Mann nach bisherigem Recht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 EUR gegen seine Frau. Nach neuem Recht führen die gleich hohen Zugewinne dazu, dass keiner der Ehegatten dem anderen einen Ausgleich zahlen muss.

 
Neues Recht Mann Frau
Anfangsvermögen

-100.000

(Keine Kappungsgrenze)

0,00

Endvermögen

-50.000

(Keine Kappungsgrenze)

50.000

Zugewinn (mind. 0,00) 50.000 50.000
Ausgleichsforderung 0,00 0,00
 
Hinweis

Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB sind mit negativem Endvermögen zu verrechnen, d.h. sie können zu einem positiven rechnerischen Endvermögen führen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB, wonach die Begrenzung der Ausgleichsforderung sich in den Fällen illoyaler Vermögensverfügungen um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht.

Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB)

Dem Endvermögen eines Ehegatten ist der Betrag hinzuzurechnen, um den es dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes

  • unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • Vermögen verschwendet hat oder
  • Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen zu benachteiligen.

Eine Hinzurechnung zum Endvermögen erfolgt - wie auch bislang - nicht, wenn die Zuwendung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes (bzw. Rechtshängigkeit der Scheidung) erfolgte, § 1375 Abs. 3 BGB.

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