Die Antragstellerin hatte im Verbundverfahren die Folgesache Güterrecht im Wege des Stufenantrags anhängig gemacht und beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten sowie zur Zahlung eines hiernach noch bezifferten Zugewinnausgleichs. Nach Erteilung der Auskünfte hat die Antragstellerin ihren Leistungsanspruch beziffert, dabei allerdings ausdrücklich lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR angesetzt. Im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung nach § 44 Abs. 1 FamGKG hat das FamG die Folgesache Güterrecht entsprechend der vorgerichtlich geäußerten Vorstellung der Antragsgegnerin mit einem Wert von 114.215,00 EUR berücksichtigt. Im Rahmen der vom Antragsgegner erhobenen Streitwertbeschwerde hat das FamG den Wert für die Folgesache Güterrecht auf 11.421,00 EUR herabgesetzt. Dabei ist es für die Leistungsstufe von einem Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR ausgegangen, sodass der Auskunftsanspruch, den das Gericht mit 1/10 des Gesamtanspruchs bewertet hat, als höherer Wert maßgebend sei. Gegen diese Festsetzung wehrt sich nunmehr der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner mit seiner Beschwerde und macht geltend, dass für den Zugewinnausgleich ein Wert i.H.v. 114.215,00 EUR anzusetzen sei. Auf die Beschwerde hin hat das OLG den Wert für die Auskunftsstufe auf 11.421,00 EUR festgesetzt und den Wert für die Leistungsstufe bis zum 24.3.2016 auf 114.215,00 EUR und hiernach auf 5.000,00 EUR.

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