Die Höhe des Anspruchs wird wie nach bisherigem Recht grundsätzlich begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sicher, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Endvermögens an den anderen Ehegatten abgeben muss. Damit muss der Ausgleichsschuldner aber notfalls sein gesamtes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Die Kappungsgrenze beträgt 100% des Endvermögens.

Allerdings erhöht sich bei illoyalen Vermögensminderungen nach § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB die Begrenzung der Ausgleichsforderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag. Dies führt dazu, dass der Ehegatte so gestellt wird, als habe er sein Endvermögen nicht zum Nachteil des anderen Ehegatten vermindert. Grundsätzlich muss der Ausgleichpflichtige zur Erfüllung der Ausgleichsforderung zwar keine Verbindlichkeiten eingehen. Dies ist aber dann der Fall, wenn er sein Vermögen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB illoyal verwendet hat. Denn im Ergebnis soll der illoyale Ehegatte so stehen, als habe er sein Vermögen nicht unlauter vermindert. Die Kappungsgrenze Null (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird daher um den vollen Betrag der illoyalen Vermögensminderung erhöht, § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB

Besitzt dieser Ehegatte sonst kein positives (End-) Vermögen, so muss er sich also ggf. (in Höhe der Vermögensminderung) verschulden, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können.

 
Praxis-Beispiel

Der Mann hat nach Zustellung des Scheidungsantrags nach dem Motto "Du siehst von mir keinen Pfennig." sein gesamtes Vermögen in Höhe von 250.000 EUR am Roulette-Tisch und für einen Luxusurlaub in Dubai ausgegeben, um seiner Frau keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen (Anfangsvermögen: 0 EUR). Sein rechnerisches Endvermögen beträgt gemäß § 1375 Abs. 2 BGB, § 1384 BGB aber dennoch 250.000 EUR Hinzurechnung der Vermögensminderung). Die Frau selbst hat einen Zugewinn von 50.000 erzielt. Zwar ist gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Nach § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB erhöht sich aber die Begrenzung der Ausgleichsforderung um den illoyal verwendeten Betrag, sodass M hier seiner (Ex-) Frau (250.000 – 50.000) / 2 = 100.000 EUR an Zugewinnausgleich schuldet.

 
    Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn Ausgleichsforderung
Berechnung M 0 250.000 (§ 1375 Abs. 2 BGB) 250.000 -
F 0 50.000 50.000 100.000 (§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB)

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