Rz. 67
Gegenstandswert ist die Höhe der geltend gemachten Forderung (§§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG), also die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne, unabhängig von der absoluten Höhe der beiderseitigen Vermögen. Der Wert der Vermögen ist nur bei der Auseinandersetzung der dinglichen Mitberechtigungen relevant, nicht aber beim Zugewinnausgleich. Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn sind zwei Angelegenheiten.[101]
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