Rz. 24
Handelsunternehmen, Gesellschaftsbeteiligungen und Praxen von Freiberuflern[34] sind mit ihrem wirklichen Wert unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden anzusetzen. Grundsätzlich ist nicht der aus der Bilanz ersichtliche Buchwert maßgebend.[35]
Rz. 25
Ziel der Wertermittlung ist es, das Unternehmen mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies im Einzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz für andere als landwirtschaftliche Betriebe (vgl. § 2312 BGB) nicht.[36] Diese Methode sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden, ist Sache des – sachverständig beratenen – Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.[37] In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO.[38]
Rz. 26
Zu Bewertungsfragen siehe auch Schröder, "Bewertungen im Zugewinnausgleich", FamRZ-Buch 5; Kleinle, FamRZ 1998, 347; zum "good will" eines Unternehmens BGH FamRZ 1980, 37, 39; 1986, 1196, 1197. Arztpraxen: Empfehlungen der "Ständigen Konferenz der Rechtsberater der Landesärztekammern" in Dt. Ärzteblatt 1984, B-671. Anwaltspraxen: BRAK-Ausschuss "Bewertung von Anwaltspraxen" in BRAK-Mitteilungen 1992, 24 und BGH FamRZ 1991, 43; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 485.
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