Rz. 7

 

Beispiel 1

Es soll ein Ehevertrag abgeschlossen werden: Der gesetzliche Güterstand wird ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart. Der künftige Ehemann hat ein Auto im Wert von 3.000,00 EUR und Schulden von 7.000,00 EUR; die künftige Ehefrau hat kein Aktivvermögen, aber Schulden von 1.000,00 EUR.

Die Schulden des Ehemannes werden bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen, also bleibt ein Wert von 1.500,00 EUR. Ein Negativvermögen wird nicht berücksichtigt, also ist die Ehefrau mit Null anzusetzen, der Vertragswert sind diese 1.500,00 EUR.

 

Beispiel 2

In einem Ehevertrag wird vereinbart, dass das Einfamilienhaus der Eltern der künftigen Ehefrau weder im Anfangs-/Zurechnungsvermögen noch im Endvermögen berücksichtigt werden soll, im Übrigen es beim gesetzlichen Güterstand verbleibt.

Gem. § 100 Abs. 3 GNotKG wird ein Wert von 30 % dieses Hauses eingesetzt. Voraussetzung ist die genaue Bezeichnung des Hauses (Adresse, Grundbuchstelle).

 

Beispiel 3

Es soll ein Ehevertrag mit sog. modifizierter Zugewinngemeinschaft abgeschlossen werden, also z.B. Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Scheidungsfall, nicht aber für den Todesfall.

Eine ausdrückliche Regelung findet sich für diesen Fall in GNotKG so wenig wie früher in der KostO. Es sollte an die frühere Lösung – Ansatz einer Quote des beiderseitigen Reinvermögens – angeknüpft werden, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. § 100 GNotKG.[6]

[6] Zur Zeit der KostO sollte der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Scheidungsfall mit 20 % des jetzigen Reinvermögens der Ehegatten bewertet werden, die Vereinbarung einer bestimmten Bewertung des Anfangsvermögens mit 20 % des Verkehrswerts des betroffenen Gegenstandes; der Ausschluss der §§ 1365, 1369 BGB mit 10 % des jetzigen Reinvermögens (Mümmler, JurBüro 1991, 1223).

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