Rz. 87

Verfahrenswert ist das gem. § 42 FamGKG zu schätzende Interesse an der Änderung/Aufhebung des Güterstandes (§§ 1385, 1386 BGB), wobei der Wegfall des Zugewinnausgleichsanspruchs (des schon entstandenen und eines künftig eventuell noch entstehenden) ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (vgl. oben § 8 Rdn 68 f. Zum Wert der Änderung/Aufhebung des Güterstandes im vorsorgenden Ehevertrag gilt § 100 GNotKG mit § 23 Abs. 3 RVG.

In einem vom OLG München[111] entschiedenen Fall haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft künftig Gütertrennung gelten soll und dass beiderseits auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet wird. Der Vergleich wurde in der Trennungszeit abgeschlossen. Das Gericht schätzte das Interesse der Parteien am Wegfall der vorhandenen und der künftig noch entstehenden Zugewinnausgleichsansprüche und an der Vermeidung eines Rechtsstreits hierüber auf ein Zehntel des beiderseitigen Vermögens (§ 3 ZPO). Es handele sich um einen Bruchteil des Wertes des Anspruchs gem. §§ 1385 ff. BGB, weil nur das Regelungsinteresse zu bewerten war. Wäre die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen, wäre der Wert weitaus höher bestimmt worden (s. § 8 Rdn 68 f.).

[111] OLG München FamRZ 1986, 828.

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