Rz. 68

Der Gesetzgeber stellt zwei Möglichkeiten zur Wahl:

Die Klage kann (allein) auf vorzeitige Aufhebung des Güterstandes gerichtet werden, § 1386 BGB. Dieser Antrag ist eine vermögensrechtliche Gestaltungsklage, deren Wert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Zwischen dem "freien Ermessen" des § 3 ZPO und dem "billigen Ermessen" des § 42 Abs. 1 FamGKG besteht kein Unterschied, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin heranzuziehen ist.

Der BGH[102] hat als Verfahrenswert dieser Klagen i.d.R. ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichs als Interesse angesehen. Er hat darauf hingewiesen, dass diese Quote geringer sein kann, wenn der Ehescheidungsantrag schon eingereicht und baldige Scheidung zu erwarten ist.[103]

Es kann stattdessen ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eingereicht werden. Die Anträge auf Aufhebung des Güterstandes und auf Auszahlung des Zugewinnausgleichs können also zeitgleich durchgeführt werden (§ 1385 BGB). Es liegen zwei gebührenrechtliche Gegenstände vor. Der Wert des Gestaltungsantrags und der Wert des Zahlungsstufenantrags (vgl. hierzu § 38 FamGKG) werden zusammengerechnet und die Gebühren einmal aus der Summe der Werte ermittelt.[104]
 

Rz. 69

 

Beispiel

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Zugewinn wird vorzeitig ausgeglichen.
2. Auskunft …
3. Versicherung an Eides statt
4. Zahlung von 40.000,00 EUR

Es liegt durchschnittliche Notwendigkeit von Auskunft/eidesstattliche Versicherung vor; es wurde über alle Anträge mündlich verhandelt.

 
Bei durchschnittlichen Kriterien ergeben sich als Werte  
für die Gestaltungsklage gem. Nr. 1 10.000,00 EUR
für die Leistungsstufe gem. Nr. 4 40.000,00 EUR
Verfahrenswert insgesamt 50.000,00 EUR

Die Stufen 2 und 3 sind, wenn es zur Leistungsstufe kommt, nicht mit zu bewerten (es sei denn, dass es in der Leistungsstufe nicht mehr zu einer mündlichen Verhandlung kommt, die vorher aber in der Stufe Auskunft oder Stufe eidesstattliche Versicherung stattgefunden hat).

Es sind folgende Gebühren abzurechnen:

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 50.000,00 EUR) 1.511,90 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 50.000,00 EUR)[105] 1.395,60 EUR
[102] BGH FamRZ 1973, 133; ebenso Schneider/Herget/Thiel, Rn 9117 ff.; a.A. OLG Stuttgart FamFR 2009, 100 = AGS 2009, 500: Das Interesse an der vorzeitigen Aufhebung kann nicht durch eine Quote bestimmt werden.
[103] BGH FamRZ 1973, 133; OLG Schleswig AGS 2012, 35 (wegen Ungewissheit über die Höhe der Ausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen vorzeitiger Beendigung des Güterstandes und einer Beendigung mit Rechtskraft der Scheidung wurde gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000,00 EUR festgesetzt); Schneider/Herget/Thiel, Rn 9117 ff.; Hillach/Rohs, § 51 A.
[104] HK-FamGKG/N. Schneider, § 52 Rn 61; Hillach/Rohs, § 51 A.
[105] Zum Anwendungsbereich des § 52 FamGKG vgl. HK-FamGKG/N. Schneider, § 52 Rn 7.

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