Rz. 58
Beispiel 1
Im Verbundendbeschluss wird u.a. ein Antrag auf nachehelichen Unterhalt (monatlich 800,00 EUR) und ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Wert: 3.000,00 EUR) abgelehnt. Gegen beides wird Rechtsmittel eingelegt.
Der Wert beträgt: 12 × 800,00 EUR + 3.000,00 EUR = 12.600,00 EUR.
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | 966,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG | 724,80 EUR |
Der Verbund bleibt bestehen auch ohne Rechtsmittel gegen Ehescheidung, daher nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Rz. 59
Beispiel 2
Es ist ein selbstständiges Verfahren auf Wohnungszuweisung anhängig. Das Gericht weist durch Beschluss die Ehewohnung der Antragstellerin zu. Gleichzeitig ist eine einstweilige Anordnung beantragt. Insoweit erlässt das Gericht die einstweilige Anordnung auf Wohnungszuweisung und sofortige Räumung. Wert der Hauptsache (Trennungszeit) gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 FamGKG: 3.000,00 EUR; Wert des Eilverfahrens gem. § 41 i.V.m. § 48 Abs. 1 FamGKG: 1.500,00 EUR (jeweils die Regelwerte angesetzt!).
Beschwerde wird in Hauptsache und Eilverfahren eingelegt. Vor dem Oberlandesgericht wird über beides mündlich verhandelt.
Hauptsache | |
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | 321,60 EUR |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG | 241,20 EUR |
(Wert: 3.000,00 EUR) |
Einstweilige Anordnung | |
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | 184,00 EUR |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG | 138,00 EUR. |
(Wert: 1.500,00 EUR) |
Die Entscheidung im Eilverfahren ist Endentscheidung (vgl. oben Rdn 4, 5), deshalb fallen die Gebühren gem. Nrn. 3200, 3202 VV RVG und nicht nur gem. Nrn. 3500, 3513 VV RVG an.
Rz. 60
Beispiel 3
Es liegt ein Unterhaltstitel vor. Der Anwalt wollte Abänderung nach oben und legt gegen den abweisenden Beschluss Beschwerde ein (Wert: 5.000,00 EUR). Der Gegner wollte Herabsetzung nach unten erreichen und legt Anschlussbeschwerde ein (Wert: 2.000,00 EUR), weil er mit seinem Widerantrag keinen Erfolg hatte. Im Termin vor dem Beschwerdegericht ist der Gegner nicht ordnungsgemäß vertreten, der (anwesende) Anwalt des Antragstellers beantragt Versäumnisurteil. Er erhält:
1,6 Verfahrensgebühr VV 3200 | ||
(Wert: 7.000,00 EUR) | 648,00 EUR | |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG | ||
für sein eigenes Rechtsmittel | ||
(Wert: 5.000,00 EUR) | 363,60 EUR | |
0,5 Terminsgebühr Nr. 3203 VV RVG | ||
für das gegnerische Rechtsmittel | ||
(Wert: 2.000,00 EUR) | + 75,00 EUR | |
438,60 EUR | ||
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als | ||
1,2 aus 7.000,00 EUR, also keine Kürzung. | ||
438,60 EUR | ||
1.086,60 EUR |
Rz. 61
Beispiel 4
In der Beschwerdeinstanz ist der nacheheliche Unterhalt (monatlich 800,00 EUR) (Wert: 800,00 EUR x 12 = 9.600,00 EUR) rechtshängig. Im Termin vor dem OLG wird ein Vergleich über diesen nachehelichen Unterhalt protokolliert sowie über den Zugewinnausgleich (20.000,00 EUR). Für den Zugewinn bestand bereits Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung, der mit dem Mandanten besprochen, aber noch nicht ausgeführt war. Über den Zugewinn ist mit dem Gegner nicht gesprochen worden, weil der Vergleich vorher schriftlich ausgehandelt wurde.
Verfahren Unterhalt | ||
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | ||
(Wert: 9.600,00 EUR) | 892,80 EUR | |
1,1 Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG | ||
(Wert: 20.000,00 EUR) | 816,20 EUR | |
1.709,00 EUR | ||
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als | ||
1,6 aus 29.600,00 EUR, also gekürzt auf | 1.380,80 EUR | |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG | ||
(Wert: 9.600,00 EUR) | 669,60 EUR | |
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 VV RVG | ||
(Wert: 9.600,00 EUR) | 725,40 EUR | |
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG | ||
(Wert: 20.000,00 EUR) | 1.113,00 EUR | |
1.838,40 EUR | ||
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als | ||
1,5 aus 29.600,00 EUR, also gekürzt auf | 1.294,50 EUR |
Verfahren Zugewinn | ||
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG | ||
(Wert: 20.000,00 EUR) | 593,60 EUR | |
Anrechnung gem. Anm. 1 zu Nr. 3101 VV RVG | ||
abzgl. Differenz | ||
aus 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | ||
(Wert: 29.600,00 EUR) | 1.380,80 EUR | |
abzgl. 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG | ||
(Wert: 9.600,00 EUR) | – 892,80 EUR | |
Differenz | – 488,00 EUR | |
Es bleiben | 105,60 EUR |
Es lag im Zugewinn nicht nur der Protokollierungsauftrag vor (dann nur 0,8 bzw. 1,1 Verfahrensdifferenzgebühr, Nrn. 3101 Nr. 2, 3201 S. 1 Nr. 2 VV RVG), sondern ein eigener Verfahrensauftrag, der zusätzlich die Gebühr Nr. 3101 Abs. 1 VV RVG entstehen lässt. Die Anrechnungsvorschriften finden sich in Anm. 1 zu Nr. 3101 VV RVG i.V.m. Nr. 3201 Abs. 1 VV RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG. Eine Terminsgebühr für den nicht rechtshängigen Zugewinn durch Vertretung im Berufungstermin konnte wegen Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG nicht entstehen.
Rz. 62
Beispiel 5
Im Rechtsstreit über Trennungsunterhalt (Wert: 12.000,00 EUR) wurde im Termin 1. Instanz erfolglos ein Einigungsgespräch (auch) über nachehelichen Unterhalt geführt, der nicht anhängig ist (Wert: 18.000,00 EUR). Es ...
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