Rz. 4

Einstweilige Anordnungen, §§ 49 ff.,119 FamFG

Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen sind nur ausnahmsweise statthaft (§ 57 FamFG). Soweit eine Beschwerde überhaupt statthaft ist, setzt sie voraus, dass entweder vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt wurde oder, dass wenn die einstweilige Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung erging, diese nachgeholt wird (§ 57 i.V.m. § 54 Abs. 1 FamFG). Die einstweiligen Anordnungen sind sowohl verfahrensrechtlich (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG) als auch gebührenrechtlich (§ 41 FamGKG) selbstständige Verfahren, in denen Endentscheidungen ergehen können.[3]

 

Rz. 5

Nach früherem Recht war streitig, ob die einstweilige Anordnung eine "Endentscheidung" ist. Die einstweilige Anordnung war verfahrensrechtlich (anders als gebührenrechtlich!) Teil des Hauptsacheverfahrens. Die einstweilige Anordnung ist nach geltendem Recht verfahrensrechtlich nicht mehr Teil der Hauptsache, sondern ein "selbstständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist" (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Damit sind Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren auch kostenrechtlich gesehen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstandes.

[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3.2.1 Rn 29; AnwK-RVG/Wahlen/Mock/Wolf/N. Schneider/Volpert/Thiel/Schafhausen, VV Vorb. 3.2.1 Rn 26.

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