Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2011, 36).

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 3200;, Nr. 3500

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 03.12.2018; Aktenzeichen 81 T 2/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.792,09 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.10.2018 (Bl. 190 ff. d. A.) in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars A, Stadt1, vom 14.03.2018 zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das Landgericht durch Verfügung vom 18.04.2018 (Bl. 161R d. A.) unter anderem den Beschwerdegegnern die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner hatten mit Schriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 180 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2018 (Bl. 196 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beschwerdegegner beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 4.085,03 EUR festzusetzen. Dabei haben sie unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV-RVG (einschließlich Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG) aus einem Gegenstandswert von 212.000,- EUR in Höhe von 3.412,80 EUR geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2018 (Bl. 200 d. A.) entgegengetreten und hat gerügt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach RVG, Anl. 5, Nr. 3500 ff. geltend zu machen seien und nicht gemäß Nr. 3100 ff.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 201 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 24.10.2018 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 4.085,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsprechung überwiegend davon ausgehe, dass im Verfahren über die Notarkostenbeschwerde gemäß § 127 GNotKG nicht nur eine Gebühr der Nr. 3500 RVG-VV, sondern eine solche entsprechend Nr. 3200 RVG-VV anfalle. In Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 seien besondere Beschwerdeverfahren, für die die Nr. 3500 VV-RVG ebenfalls nicht gelte, aufgezählt. Diese Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen. Es entspreche gängiger Praxis, die Notarkostenbeschwerde gebührenrechtlich wie die in Vorbemerkung 3.2.1 aufgezählten Beschwerden zu behandeln.

Gegen diesen am 17.12.2018 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 18.12.2018 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2018 (Bl. 207 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei. Insoweit seien auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach RVG, Anl. 5, Nr. 3500 ff. durch die Beschwerdegegner geltend zu machen und nicht gemäß Nr. 3100 ff. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei entsprechend abzuändern.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 11.02.2019 (Bl. 209 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur sofortigen Beschwerde in der Sache nicht geäußert. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache durch Beschluss vom 24.04.2019 (Bl. 219 ff. d. A.) auf den Senat übertragen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 568 Satz 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 24.04.2019 gemäß § 568 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit den genannten Vorschriften) auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde rügt ausschließlich die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren aus den oben aufgeführten Rechtsgründen als überhöht. ...

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