1. Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung

 

Rz. 85

Ist die Zugewinnausgleichsforderung vom Schuldner anerkannt oder bereits tituliert, und räumt ihm der Gläubiger Stundung oder Ratenzahlungen ein, ist das unbestreitbar eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000. Im Zugewinnausgleich hat der Schuldner aber ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf Stundung/Ratenzahlungen (§ 1382 BGB): Macht der Schuldner, gestützt auf diese Rechtsgrundlage, einen Anspruch auf Stundung/Ratenzahlung geltend und wird hierüber eine Einigung erzielt, ist der volle Wert anzusetzen, also das Stundungsinteresse. Es liegt kein Fall der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG vor, sondern es gilt § 42 Abs. 1 FamGKG.

2. Übertragung eines bestimmten Gegenstandes

 

Rz. 86

Der Gläubiger hat gem. § 1383 BGB unter Umständen den Anspruch auf Übertragung von Vermögenswerten. Die Bewertung der Vereinbarung hierüber entspricht der Bewertung des Übertragungsanspruchs (vgl. § 8 Rdn 74 ff.).

3. Änderung des Güterstandes

 

Rz. 87

Verfahrenswert ist das gem. § 42 FamGKG zu schätzende Interesse an der Änderung/Aufhebung des Güterstandes (§§ 1385, 1386 BGB), wobei der Wegfall des Zugewinnausgleichsanspruchs (des schon entstandenen und eines künftig eventuell noch entstehenden) ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (vgl. oben § 8 Rdn 68 f. Zum Wert der Änderung/Aufhebung des Güterstandes im vorsorgenden Ehevertrag gilt § 100 GNotKG mit § 23 Abs. 3 RVG.

In einem vom OLG München[111] entschiedenen Fall haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft künftig Gütertrennung gelten soll und dass beiderseits auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet wird. Der Vergleich wurde in der Trennungszeit abgeschlossen. Das Gericht schätzte das Interesse der Parteien am Wegfall der vorhandenen und der künftig noch entstehenden Zugewinnausgleichsansprüche und an der Vermeidung eines Rechtsstreits hierüber auf ein Zehntel des beiderseitigen Vermögens (§ 3 ZPO). Es handele sich um einen Bruchteil des Wertes des Anspruchs gem. §§ 1385 ff. BGB, weil nur das Regelungsinteresse zu bewerten war. Wäre die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen, wäre der Wert weitaus höher bestimmt worden (s. § 8 Rdn 68 f.).

[111] OLG München FamRZ 1986, 828.

4. Wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche

 

Rz. 88

In der Regel fällt die Einigungsgebühr an.[112] Bei der Bewertung kann berücksichtigt werden, dass nur einer den Anspruch haben kann. Beim Anderen ist dann, wenn er ebenfalls einen Anspruch angemeldet hat, dieser zu bewerten, andernfalls das Regelungsinteresse.

[112] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 183.

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