Rz. 74
Anträge auf Stundung und Anträge auf übertragung von Vermögensgegenständen können im Scheidungsverbund (§§ 137 Abs. 2 Nr. 4, 261 Abs. 2 FamFG), aber auch in einer Art "kleinem Verbundverfahren" in einem isolierten Zugewinnausgleichsprozess gestellt werden.
Rz. 75
Die Anträge können außerdem im isolierten FG-Verfahren dann verfolgt werden, wenn ein Zugewinnausgleichsverfahren nicht gerichtlich anhängig ist oder war oder wenn sich die Gründe für die Stundung/übertragung von Vermögensgegenständen erst nach Prozessbeendigung gezeigt haben oder entstanden sind (§§ 1382 Abs. 5, 1383 Abs. 3 BGB).
Rz. 76
Die Anträge haben einen besonderen Gegenstandswert (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG). Der Stundungsantrag wird nach dem Interesse des Antragstellers an der Stundung bewertet.[110] Dieses Stundungsinteresse wird nach der Dauer der Stundung und der Höhe der Zinsen bewertet, i.d.R. 1/5 bis 1/6 des Anspruchs.[111] Der Wert des Anspruchs auf übertragung eines Gegenstands in Anrechnung auf den Zugewinnausgleichanspruch ist umstritten. Teils wird der Wert des Gegenstandes angesetzt,[112] teils das übertragungsinteresse. Letzteres ist zutreffend.[113]
Rz. 77
Der Wert wird aber ausschließlich dann angesetzt – bei den Gerichtskosten – wenn über den Antrag oder die Anträge auf Stundung/übertragung gerichtlich entschieden wird. Wird über diese Anträge nicht entschieden, besteht – jedenfalls für die Gerichtskosten – auch kein Wert dieser Anträge. Das gilt auch, wenn die Anträge gestellt waren, aber zurückgenommen werden; dann ist ebenso wenig "entschieden", wie wenn über diese Anträge eine Vereinbarung getroffen wird.[114]
Rz. 78
In Bezug auf die Anwaltskosten ist die Situation vergleichbar mit dem Fall, dass über eine Hilfsaufrechnung keine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG): Für den Anwalt ist auch dann ein Wert festzusetzen und eine Vergütung angefallen, § 33 Abs. 1 RVG.
Der Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs und der Verfahren gem. §§ 1382, 1383 BGB werden zusammengerechnet (§ 52 FamGKG).
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