Rz. 155

Wird im Termin in der Auskunftsstufe ein Einigungsgespräch über die Leistung geführt, bestimmt sich die Terminsgebühr nach dem zu erwartenden Betrag der Leistung.[238] Das Gleiche gilt für Einigungsgespräche im Rahmen der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Konsequenz des Ansatzes einer fiktiven Zahlungsforderung ist auch, dass Zahlungen, die während des Verfahrens erbracht werden, den Verfahrenswert nicht mindern, also den Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Verfahrensgebühr des Anwalts gilt.[239]

 

Rz. 156

 

Beispiel

Der Antragsteller hatte sich einen Zugewinnausgleich von 8.000,00 EUR vorgestellt. Es wird versucht, im Verhandlungsweg (sei es im Gerichtstermin Auskunft oder eidesstattliche Versicherung, sei es außergerichtlich) zu einer Einigung zu kommen.

 
1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 8.000,00 EUR) 592,80 EUR
1,2 Terminsgebühr (Wert: 8.000,00 EUR) 547,20 EUR
[238] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 556; anders im früheren Recht KG JurBüro 1984, 1684. Die Verhandlungs-/Erörterungsgebühr zu Stufe 3 konnte in einem Termin, der nur zur Verhandlung in Stufe 1 angesetzt war, nicht entstehen.
[239] OLG Celle AGS 2012, 192 m. zust. Anm. Thiel.

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