Rz. 38

Es wird mitunter vereinbart:

Zitat

"Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (oder der Antragsteller)."

Wenn diese Einigung nur Gegenstände umfasst, die in diesem Verfahren rechtshängig sind, gehören zu den Kosten des Verfahrens die unabhängig von der Einigung angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren; zu den Kosten der Einigung (des Vergleichs) gehört die Einigungsgebühr.

 

Rz. 39

Zum Mehrvergleich:

Wenn die Einigung sich ausschließlich auf hier nicht rechtshängige Einigungsgegenstände bezieht, ist über die hier entstandenen Verfahrensgebühren hinaus die Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) und evtl. eine Terminsdifferenzgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) neben der Einigungsgebühr entstanden. Das Gleiche gilt, wenn die Einigung sowohl hier rechtshängige, als auch nicht hier rechtshängige Gegenstände umfasst.

 

Rz. 40

Es ist umstritten, ob die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsdifferenzgebühr zu den "Kosten der Einigung" oder zu den "Kosten des Verfahrens" gehören.

Nach h.M. werden sie zu den Kosten der Einigung gerechnet, weil sie ohne Einigung/Einigungsbemühungen nicht entstanden wären.[59]

Die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr zählt zu den Einigungskosten. Bei der Terminsdifferenzgebühr zählt der Teil der Terminsgebühr, der auf den Mehrvergleichsgegenstand entfällt, zu den Einigungskosten. Zu den Kosten des Verfahrens zählt der Teil der Terminsgebühr, der auf die sonstigen hier rechtshängigen Gegenstände entfällt.

In jedem Fall sollte also der Anwalt in dieser Situation im Einigungsvertrag klarstellen, welche Gebühren zu denen des Verfahrens und welche zu denen der Einigung gehören. Vorgeschlagen wird z.B.:

Zitat

"Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Vergleichs einschl. der Verfahrensdifferenzgebühr und der Terminsdifferenzgebühr werden gegeneinander aufgehoben".[60]

Es kann auch sein, dass nicht die Gebühren, sondern Verfahrensgegenstände bei einer vergleichsweisen Kostenregelung aufgeteilt werden:

Zitat

"Die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens trägt der Antragsteller, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben."

Bei der konkreten Formulierung im Einigungsvertrag muss bedacht werden, dass nach h.M. die Differenzmethode angewendet wird.

Die Vereinbarung, dass eine Partei die Kosten der Folgesache trägt, während im Übrigen die Kosten aufgehoben werden, bezieht sich nach der Rechtsprechung nur auf die Mehrkosten, die durch die betroffene Folgesache entstanden sind.

 

Rz. 41

 

Beispiel

Es wird vereinbart, dass der Ehemann die Kosten der Verbundsache Zugewinn (Wert: 10.000,00 EUR) allein übernimmt, während die Kosten der Ehescheidung (ebenfalls 10.000,00 EUR) gegeneinander aufgehoben werden.

Die Quotenmethode (Quoten nach Verfahrenswert) würde zu dem Ergebnis führen, dass der Ehemann von den Kosten beider Anwälte zusammen ¾ tragen würde (2.782,50 EUR), die Ehefrau 927,50 EUR, insgesamt 3.710,00 EUR.

Die herrschende Differenzmethode führt zu folgendem Ergebnis:

 
Angefallene Kosten eines jeden Anwalts  
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 V RVG    
(Ehescheidung + Zugewinn, Wert: 20.000,00 EUR) 964,60 EUR  
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Ehescheidung + Zugewinn, Wert: 20.000,00 EUR) 890,40 EUR  
  1.855,00 EUR  
Hieraus entfallen für jeden Anwalt auf die Ehescheidung
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Wert: 10.000,00 EUR) 669,60 EUR  
  1.395,00 EUR  
Der Ehemann hat also zu tragen für die Ehescheidung 1.395,00 EUR (sein Teil)
ferner die gesamte Differenz auf die vollen Gebühren
1,3 Verfahrensgebühr (20.000,00 EUR) 964,60 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr (10.000,00 EUR) – 725,40 EUR  
Differenz   239,20 EUR
1,2 Terminsgebühr (20.000,00 EUR) 890,40 EUR  
1,2 Terminsgebühr (10.000,00 EUR) – 669,60 EUR  
Differenz   + 220,80 EUR
    460,00 EUR
Diese trägt er für sich und für die Ehefrau    
(2 × 460,00 EUR)   = 920,00 EUR
zzgl. der oben genannten Kosten für die Ehescheidung   1.395,00 EUR
Der Ehemann trägt   2.315,00 EUR
Die Ehefrau trägt   1.395,00 EUR
Insgesamt wieder   3.710,00 EUR
 

Rz. 42

Wenn dieses Ergebnis nicht gewünscht ist, muss eine andere Formulierung gewählt werden:

Zitat

"Der Antragsteller/Antragsgegner trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich allein, während im Übrigen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt im Verhältnis der Verfahrenswerte."

[59] Die Verfahrensdifferenzgebühr gehört zu den Kosten der Einigung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 104 ff. m.w.N. in Fn 109; nach a.A. gehört sie zu den Kosten des Rechtsstreits, Nachweise Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Fn 110; dieser Meinung ist u.a. (Verfahrensdifferenzgebühr rechnet zu den Kosten des Verfahrens) N. Schneider, AGS 1996, 27 in Anm. zu LG Bonn.
[60] Vorschlag Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 104 ff. nach einem Vorschlag von Enders, JurBüro 98, 33, 34.

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