Rz. 50

In einer Vereinbarung können mehrere Gegenstände stecken, auf die sich die Vereinbarung erstreckt. Diese werden dann zusammengerechnet.

 

Beispiel 1

Zur Abgeltung von Unterhaltsrückständen (25.000,00 EUR) und Zugewinnausgleich (60.000,00 EUR) werden 50.000,00 EUR bezahlt. Der Wert der Einigung ist die Summe der Forderungen auf Unterhaltsrückstände und Zugewinnausgleich (85.000,00 EUR), nicht etwa (nur) die 50.000,00 EUR, auf die sich die Parteien vergleichsweise geeinigt haben.

Die verglichenen Gegenstände können sich auch sozusagen gegenüber stehen. Auch dann werden sie zusammengerechnet.

 

Beispiel 2

Die Ehefrau verzichtet auf die streitigen Unterhaltsrückstände; im Gegenzug verzichtet der Ehemann auf den streitigen Zugewinnausgleichsanspruch.

Es sind zwei Gegenstände verglichen worden, die Unterhaltsrückstandsforderung und die Zugewinnausgleichsforderung werden zusammengerechnet und hieraus eine Einigungsgebühr ermittelt.

 

Beispiel 3

Möchte jemand ein Klavier haben und lässt sich statt des Klaviers 3.000,00 EUR als Abfindung geben, wird die Vereinbarung nach dem Wert des Klaviers berechnet. Möchte jemand 3.000,00 EUR haben und lässt sich vergleichsweise mit dem Klavier abfinden, ist Einigungsgegenstand die Forderung von 3.000,00 EUR.

 

Rz. 51

In jedem Fall muss geprüft werden, ob eine oder zwei oder mehr Forderungen streitig waren. Je nachdem fällt die Einigungsgebühr aus einem, zwei oder mehr Gegenstandswerten an.

 

Beispiel 4

Es wird Unterhaltsverzicht gegen Übertragung einer Haushälfte erklärt.

War – nur – der Unterhalt streitig, während von Anfang an feststand, dass die Partei die Haushälfte bekommen sollte, die sie dann auch tatsächlich erhielt, kann eine Einigungsgebühr nur aus dem Wert des streitigen Unterhalts angefallen sein. Haben die Parteien dagegen über die Verpflichtung, die Haushälfte an diesen Ehegatten zu übertragen, gestritten (z.B. weil ein Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks oder gem. § 242 BGB geltend gemacht wurde) und erhielt die Partei schließlich die Haushälfte, musste aber auf ihren ebenfalls umstrittenen Unterhalt verzichten, ist eine Einigung über beide Gegenstände – Forderung auf die Haushälfte, Forderung auf Unterhalt – anzunehmen.[72]

[72] Ein Beispiel bietet OLG Bamberg FamRZ 2004, 46: Die streitigen Forderungen auf Unterhalt, Zugewinn und Kosten der Zwangsvollstreckung sollten durch die Übertragung des Hauses abgegolten werden. Das Haus sei nur Mittel zur Erledigung der anhängigen Folgesachen gewesen. Ein zusätzlicher Wert wird sich nicht ergeben.

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