Leitsatz (amtlich)

Der Berechnung des Honorars eines Rechtsanwalts, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, ist der festgesetzte, nicht mehr abänderbare Vergleichswert bindend zugrunde zu legen, auch wenn dieser unzutreffend ist.

Es kann aber nicht eine 15/10-Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO mit der Begründung verlangt werden, aus der Differenz zwischen dem tatsächlich (fälschlich zu hoch) festgesetzten Vergleichswert und dem richtig berechneten Streitwert ergebe sich, dass nicht verfahrensgegenständliche Streitigkeiten mitverglichen worden seien.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 1 F 129/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts … gegen den Beschluss des AG Bamberg vom 6.2.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Rechtsanwalts … gegen den Beschluss des AG Bamberg vom 6.2.2002 ist gem. §§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 und Abs. 4 BRAGO, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Vergütung, die ein im Prozesskostenhilfewege beigeordneter Rechtsanwalt von der Staatskasse erhält, richtet sich gem. § 122 BRAGO nach dem Umfang der Beiordnung. Der Antragsgegner hat nach den Beschlüssen des AG – FamG – Bamberg vom 23.1.2001 und 13.2.2002 für das Scheidungsverfahren, alle anhängigen Folgesachen und einstweiligen Anordnungsverfahren sowie die Vereinbarung vom 6.7.2001 Prozesskostenhilfe erhalten, wobei ihm Rechtsanwalt … beigeordnet worden ist. Der Streitwert aller Verfahren sowie der Vergleichswert der Vereinbarung vom 6.7.2001 ist durch Beschluss des AG – FamG – Bamberg vom 6.7.2001 festgesetzt worden. Diese Entscheidung ist wegen Ablaufs der Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG nicht mehr abänderbar, weil Korrekturen nur bis zu 6 Monaten nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens erlaubt sind und die Erledigung des Verfahrens spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 2.8.2001 am 11.9.2001 eingetreten ist.

Die Streit- und Vergleichswertfestsetzung ist somit der Abrechnung des Anwaltshonorars zu Grunde zu legen. Rechtsanwalt … hat deshalb zu Recht die im Festsetzungsbeschluss vom 14.11.2001 angesetzten Gebühren auf der Grundlage des festgesetzten Streit- und Vergleichswertes erhalten, auch eine 10/10-Vergleichsgebühr aus 480.000 DM, obwohl der Vergleichswert unzutreffend festgesetzt worden ist. Die Differenz zwischen dem festgelegten Streitwert und dem Vergleichswert lässt sich nämlich nach dem gesamten Akteninhalt nur dadurch erklären, dass das FamG bei der Festlegung des Vergleichswertes zusätzlich zu den anhängigen Verfahren die Übertragung des Wohnhauses vom Antragsgegner auf die Antragstellerin bewertet hat. Nach Ziff. III der Vereinbarung vom 6.7.2001 sollten damit jedoch die Ansprüche der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich, Unterhaltsrückstände bzgl. des Ehegatten- und des Kindesunterhalts und Zwangsvollstreckungskosten abgegolten sein. Die Übertragung des Hauses war damit Mittel zur Erledigung der anhängigen Folgesachen. Es hat sich dabei um keinen zusätzlichen Streitgegenstand gehandelt, so dass kein höherer Vergleichswert vorgelegen hat, weil für die Festlegung des Streitwertes und des Vergleichswertes maßgeblich ist, worüber sich die Parteien verglichen haben, und nicht, worauf man sich geeinigt hat. Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die in der Vereinbarung erwähnte Regelung des Hausrates sowie des Bauspardarlehens nichts, weil sich daraus die Differenz des Streitwertes zu dem festgelegten Vergleichswert nicht erklärt. Die Wohnrechte der Kinder waren ebenfalls nur Mittel zur Erledigung der Verfahren.

Nachdem der Streit- und Vergleichswertfestsetzungsbeschluss jedoch bestandskräftig und nicht mehr abänderbar ist, muss für die Berechnung des Honorars von den festgelegten Werten ausgegangen werden, so dass Rechtsanwalt … die Vergleichsgebühr aus dem zu hoch angesetzten Vergleichswert erhält. Dies ist in der angefochtenen Entscheidung auch so berücksichtigt worden.

Anders ist dies jedoch hinsichtlich der Frage, ob durch die Vereinbarung nichtanhängige Verfahren erledigt worden sind. Insoweit entfaltet der Streit- und Vergleichswertfestsetzungsbeschluss des AG keine Bindungswirkung. Verbindlich festgelegt ist nur die Höhe der Werte. Die nach § 23 Abs. 1 BRAGO zu entscheidende Frage, ob über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig war, ist nach den tatsächlich gegebenen Verhältnissen zu entscheiden. Strittige Sachfragen außerhalb der anhängigen Verfahren sind nicht ersichtlich. Die Übertragung des Hauses ist kein solcher Komplex, weil es sich dabei, wie bereits dargestellt, um ein Mittel zur Erledigung der anderen Streitpunkte handelt. Auch der in der Vereinbarung vom 6.7.2001 erwähnte Hausrat sowie das dort erwähnte Bauspardarlehen ändern an dem Ergebnis nichts, weil über diese Fragen offensichtlich kein Streit bestanden hat, der Inhalt der Regelung Selbstverständlichkeiten darstellt und auch die Differenz zwischen den festgelegten Streitwerten und dem Vergleichsw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge