Rz. 53

 

Beispiel

In einem ersten Beratungsgespräch wird Unterhalt (Wert: 6.000,00 EUR) und Zugewinnausgleich (Wert: 12.000,00 EUR) besprochen, 190,00 EUR werden abgerechnet, anschließend vertritt der Anwalt im Unterhaltsprozess (Wert: 6.000,00 EUR).

Folgt man der Meinung, dass stets voll anzurechnen ist, bedeutet das:

 
§ 34 Abs. 1 RVG   190,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR  
abzgl. § 34 Abs. 1 RVG – 190,00 EUR  
    270,20 EUR
Gebührenaufkommen   460,20 EUR

Stützt man sich darauf, dass die sonstige Tätigkeit (Verfahren Unterhalt) mit der Beratung (Zugewinn) nicht zusammenhängt, also nur der Teil Unterhalt anzurechnen ist, könnte man z.B. rechnen:

 
§ 34 Abs. 1 RVG   190,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR  
abzgl. ⅓ von 190,00 EUR = – 63,33 EUR  
(im Verhältnis der Verfahrenswerte)   396,87 EUR
Gesamtgebührenaufkommen[49]   586,87 EUR
 

Rz. 54

Der Aufteilungsmaßstab ist nicht festgelegt. Man könnte sich auch vorstellen, nach Zeit oder Schwierigkeit oder beidem zusammen abzurechnen (§ 14 Abs. 1 RVG!).

[49] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 125 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 62 ff.; vgl. auch zum früheren Recht die Vorauflage Rn 279 f.

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