Rz. 53
Beispiel
In einem ersten Beratungsgespräch wird Unterhalt (Wert: 6.000,00 EUR) und Zugewinnausgleich (Wert: 12.000,00 EUR) besprochen, 190,00 EUR werden abgerechnet, anschließend vertritt der Anwalt im Unterhaltsprozess (Wert: 6.000,00 EUR).
Folgt man der Meinung, dass stets voll anzurechnen ist, bedeutet das:
§ 34 Abs. 1 RVG | 190,00 EUR | |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR | |
abzgl. § 34 Abs. 1 RVG | – 190,00 EUR | |
270,20 EUR | ||
Gebührenaufkommen | 460,20 EUR |
Stützt man sich darauf, dass die sonstige Tätigkeit (Verfahren Unterhalt) mit der Beratung (Zugewinn) nicht zusammenhängt, also nur der Teil Unterhalt anzurechnen ist, könnte man z.B. rechnen:
§ 34 Abs. 1 RVG | 190,00 EUR | |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR | |
abzgl. ⅓ von 190,00 EUR = | – 63,33 EUR | |
(im Verhältnis der Verfahrenswerte) | 396,87 EUR | |
Gesamtgebührenaufkommen[49] | 586,87 EUR |
Rz. 54
Der Aufteilungsmaßstab ist nicht festgelegt. Man könnte sich auch vorstellen, nach Zeit oder Schwierigkeit oder beidem zusammen abzurechnen (§ 14 Abs. 1 RVG!).
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