Rz. 95

Der Gegenstandswert ist grundsätzlich der Wert des Anteils des Mandanten (ohne Schuldenabzug) an dem betreffenden Gegenstand, wenn der Anwalt den Anteil des Mandanten aus der gesamthändischen/Bruchteilsberechtigung herauslösen soll. Wenn der Mandant die Vermögensauseinandersetzung in der Weise betreiben möchte, dass er den Anteil des anderen Ehegatten erwirbt, ist dessen Anteil zu bewerten, also der Verkehrswert, der weder mit den gebotenen 100.000,00 EUR noch mit den geforderten 150.000,00 EUR (Beispiel 2 unter Rdn 93) identisch sein muss. Es kommt gelegentlich, wenn auch nicht häufig vor, dass die Bruchteilsanteile unterschiedlich hoch sind.[115]

 

Rz. 96

Ist jedoch Gegenstand der anwaltlichen Einigungsbemühungen nur die Art und Weise der als solcher unstreitigen Auseinandersetzung, ist ein Bruchteil des Verkehrswertes der Immobilie – orientiert an dem Interesse an der betreffenden "Art und Weise" der Auseinandersetzung – anzunehmen.[116]

 

Rz. 97

Gegenstandswert ist in allen drei Beispielsfällen der hälftige Wert der Immobilie, sei es, weil der Mandant die Hälfte veräußern will, sei es, weil der Mandant die andere Hälfte erwerben will. Im 3. Fall wird eine Ausgleichszahlung geleistet, die zugleich den Zugewinn abgelten soll. Es kommt nicht darauf an, auf was man sich geeinigt hat (wie unterschiedlich also die Werte der Wohnungshälften sind), sondern worüber man sich geeinigt hat. Das ist die Forderung auf 10.000,00 EUR Zugewinnausgleich. Diese kommt also beim Gegenstandswert dazu. Bei der Auseinandersetzung durch wechselseitige Übernahme von Anteilen ist nicht nach dem GNotKG zu bewerten. Es ist auch in diesen Fällen nach § 42 FamGKG (wenn eine Familiensache i.S.d. § 266 FamFG vorliegt), sonst nach § 3 ZPO der Wert zu bestimmen, also vom Auseinandersetzungsanspruch im gesetzlichen Schuldverhältnis auszugehen.[117] Werden die dinglich gesicherten Schulden auf den Übernahmepreis angerechnet, ist das nur eine Kaufpreiszahlung, die nicht eigens bewertet und vor allem nicht abgezogen wird. Ein gesonderter zusätzlicher Wert für die Übernahme von Schulden kommt nur dann in Betracht, wenn die Zurechnung dieser Schulden streitig gewesen ist oder wenn der Anwalt sonst mit diesen Schulden befasst wird (z.B. Unterstützung des Mandanten bei Ablösungsverhandlungen mit der Bank).

[115] Vgl. § 8 Rdn 85; Einzelheiten bei Schneider/Herget/Monschau, Rn 1142 ff.; ebenso Mümmler, JurBüro 1982, 834, 838.
[116] OLG München FamRZ 1986, 828; Schneider/Herget/Monschau, Rn 1145 "unechte Drittwiderspruchsklage": Schätzung des Interesses, die Versteigerung (jetzt) zu verhindern.
[117] OLG Köln AnwBl. 1988, 66: Der Wert des Interesses bestimmt sich nach dem Wert der wechselseitig zu übertragenden Grundstückshälften; diese Werte sind zusammenzurechnen.

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