Rz. 38

In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (also von dem Versteigerungserlös abzüglich der Versteigerungskosten – § 109 ZVG). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten Erlös, sondern gem. § 26 Nr. 2, 2. Hs. auf den Erlösanteil, der auf den jeweiligen Beteiligten entfällt.

 

Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag unter Verkehrswert) I

Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 340.000 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 200.000 EUR (Rdn 30). Der Gegenstandswert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils nur (340.000 EUR : 2 =) 170.000 EUR.

 

Rz. 39

Der Gegenstandswert kann auch über dem Verkehrswert liegen, wenn ein entsprechend hohes Gebot abgegeben worden ist.

 

Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag über Verkehrswert) II

Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 440.000 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte wiederum 200.000 EUR (siehe Rdn 30). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (440.000 EUR : 2 =) 220.000 EUR.

 

Rz. 40

Ist das Grundstück belastet und muss der Erwerber diese Belastungen übernehmen, mindern diese den Wert des Verteilungsverfahrens, da sich der zu verteilende Erlös nur aus dem Überschuss berechnet.

 

Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)

Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR und ist mit Grundschulden von 300.000 EUR belastet. Der Zuschlag wird für 360.000 EUR erteilt. Die Verfahrenskosten betragen 10.000 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 200.000 EUR (siehe Rdn 30). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils ([360.000 EUR – 200.000 EUR – 10.000 EUR] : 2 =) 75.000 EUR.

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