Rz. 30

Da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt, ist nach § 26 Nr. 2 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (Rdn 7) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils.).

 

Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung I

Der Anwalt beantragt für den ½-Miteigentümer die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 jedoch nur jeweils 200.000 EUR.

 

Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung II

Der Anwalt beantragt für den Miteigentümer zu ¼ die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der ¾-Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 400.000 EUR. Für den Anwalt des Antragstellers beträgt der Gegenstandswert 100.000 EUR und für den Anwalt des anderen Miteigentümers 300.000 EUR.

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