Rz. 7

Der Streitwert der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bis zum Versteigerungstermin richtet sich gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, dann ist der Einheitswert maßgebend (§ 54 Abs. 2 S. 2 GKG). Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend (§ 54 Abs. 1 S. 3 GKG). Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 AO steht der Auskunft nicht entgegen (§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG).

 

Rz. 8

Belastungen des Grundstücks, etwa noch valutierende Grundschulden o.Ä., spielen keine Rolle, weil diese vom Erwerber übernommen werden müssen und damit die Eigentümer insoweit von ihren Verbindlichkeiten befreit werden bzw. Eigentümergrundpfandrechte erwerben.

 

Beispiel: Streitwert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)

Ein Miteigentümer beantragt die Teilungsversteigerung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR und ist mit Grundschulden von 300.000 EUR belastet.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Die Belastungen wirken nicht mindernd.

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