A. Überblick

 

Rz. 1

Nach § 180 ZVG kann die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) eingeleitet werden, wenn sich die Eigentümer über die Aufteilung bzw. die Verwertung des Miteigentums an einer gemeinsamen Immobilie nicht einigen können. Das Verfahren läuft entsprechend den Vorschriften der Zwangsversteigerung.

B. Streitwert des gerichtlichen Verfahrens

I. Überblick

 

Rz. 2

Soweit im gerichtlichen Verfahren Gebühren erhoben werden, die sich nach dem Streitwert richten, ist dieser Wert einerseits nach § 23 Abs. 1 S. 1 auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren maßgebend und nach § 32 Abs. 1 bindend. Andererseits ist in vielen Fällen der Anwalt nur mit einem Teil des gerichtlichen Streitgegenstands befasst, so dass für ihn nur ein Anteil gilt. Es tritt dann zwar hinsichtlich des vollen Ausgangswerts Bindungswirkung ein; der entsprechende Anteil ist dann allerdings nach § 33 festzusetzen.

 

Rz. 3

Soweit bei Gericht keine Gebühren oder Festgebühren erhoben werden, ist der Gegenstandswert nach § 33 frei festzusetzen, wobei aber auch hier wiederum eine Bindungswirkung hinsichtlich des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Daher ist zunächst auf die gerichtlichen Streitwerte einzugehen.

 

Rz. 5

Gesonderte Gerichtsgebühren sind vorgesehen für:

die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr i.H.v. 110 EUR nach Nr. 2210 KV GKG)
das Verfahren bis zum Versteigerungstermin (0,5-Gebühr nach Nr. 2211 KV GKG; ggf. Ermäßigung auf 0,25 nach Nr. 2212 KV GKG)
das Abhalten eines Versteigerungstermins (0,5-Gebühr nach Nr. 2213 KV GKG)
die Erteilung des Zuschlags (0,5-Gebühr nach Nr. 2214 KV GKG)
das Verteilungsverfahren (0,5-Gebühr nach Nr. 2215 KV GKG)

Beschwerdeverfahren

Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr i.H.v. 132 EUR nach Nr. 2240 KV GKG)
Sonstige Beschwerden (1,0-Gebühr nach Nr. 2241 KV GKG, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 765a ZPO oder § 30a ZVG (Vorb. 2.2 S. 2 u. 3 KV GKG)).

Rechtsbeschwerden

Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr nach Nr. 2242 KV GKG)
Sonstige Rechtsbeschwerden (2,0-Gebühr nach Nr. 2243 KV GKG)
 

Rz. 6

Soweit danach wertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden, richtet sich der Streitwert nach § 54 GKG.

II. Verfahren im Allgemeinen bis zum Versteigerungstermin

 

Rz. 7

Der Streitwert der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bis zum Versteigerungstermin richtet sich gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, dann ist der Einheitswert maßgebend (§ 54 Abs. 2 S. 2 GKG). Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend (§ 54 Abs. 1 S. 3 GKG). Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 AO steht der Auskunft nicht entgegen (§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG).

 

Rz. 8

Belastungen des Grundstücks, etwa noch valutierende Grundschulden o.Ä., spielen keine Rolle, weil diese vom Erwerber übernommen werden müssen und damit die Eigentümer insoweit von ihren Verbindlichkeiten befreit werden bzw. Eigentümergrundpfandrechte erwerben.

 

Beispiel: Streitwert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)

Ein Miteigentümer beantragt die Teilungsversteigerung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR und ist mit Grundschulden von 300.000 EUR belastet.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Die Belastungen wirken nicht mindernd.

III. Abhalten eines Versteigerungstermins

 

Rz. 9

Der Streitwert der Gebühr für das Abhalten des Versteigerungstermins richtet sich ebenfalls nach § 54 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist auch hier grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG der Verkehrswert. Zur Berechnung bei fehlender Festsetzung des Verkehrswerts siehe Rdn 7.

IV. Erteilung des Zuschlags

 

Rz. 10

Der Streitwert der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 S. 1 GKG).

 

Beispiel: Streitwert Zuschlag an Dritten

Die zur Teilungsversteigerung anstehende Immobile hat einen Verkehrswert von 600.000 EUR und ist mit Grundschulden i.H.v. 200.000 EUR belastet. Der Ersteigerer erhält den Zuschlag zu einem Gebot i.H.v. 300.000 EUR.

Der Streitwert für die Erteilung des Zuschlags beträgt 300.000 EUR (Gebot) + 200.000 EUR (bestehen bleibende Rechte), insgesamt somit 500.000 EUR.

 

Rz. 11

Soweit ein Miteigentümer das Grundstück er...

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