Rz. 2

Soweit im gerichtlichen Verfahren Gebühren erhoben werden, die sich nach dem Streitwert richten, ist dieser Wert einerseits nach § 23 Abs. 1 S. 1 auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren maßgebend und nach § 32 Abs. 1 bindend. Andererseits ist in vielen Fällen der Anwalt nur mit einem Teil des gerichtlichen Streitgegenstands befasst, so dass für ihn nur ein Anteil gilt. Es tritt dann zwar hinsichtlich des vollen Ausgangswerts Bindungswirkung ein; der entsprechende Anteil ist dann allerdings nach § 33 festzusetzen.

 

Rz. 3

Soweit bei Gericht keine Gebühren oder Festgebühren erhoben werden, ist der Gegenstandswert nach § 33 frei festzusetzen, wobei aber auch hier wiederum eine Bindungswirkung hinsichtlich des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Daher ist zunächst auf die gerichtlichen Streitwerte einzugehen.

 

Rz. 5

Gesonderte Gerichtsgebühren sind vorgesehen für:

die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr i.H.v. 110 EUR nach Nr. 2210 KV GKG)
das Verfahren bis zum Versteigerungstermin (0,5-Gebühr nach Nr. 2211 KV GKG; ggf. Ermäßigung auf 0,25 nach Nr. 2212 KV GKG)
das Abhalten eines Versteigerungstermins (0,5-Gebühr nach Nr. 2213 KV GKG)
die Erteilung des Zuschlags (0,5-Gebühr nach Nr. 2214 KV GKG)
das Verteilungsverfahren (0,5-Gebühr nach Nr. 2215 KV GKG)

Beschwerdeverfahren

Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr i.H.v. 132 EUR nach Nr. 2240 KV GKG)
Sonstige Beschwerden (1,0-Gebühr nach Nr. 2241 KV GKG, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das gilt auch für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 765a ZPO oder § 30a ZVG (Vorb. 2.2 S. 2 u. 3 KV GKG)).

Rechtsbeschwerden

Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Festgebühr nach Nr. 2242 KV GKG)
Sonstige Rechtsbeschwerden (2,0-Gebühr nach Nr. 2243 KV GKG)
 

Rz. 6

Soweit danach wertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden, richtet sich der Streitwert nach § 54 GKG.

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