Rz. 84
Die Auseinandersetzung ist Familiensache im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.[127] Die Vermögensauseinandersetzung darf nicht mit dem Zugewinnausgleich verwechselt werden. Beim Letzteren geht es – unabhängig von dem beiderseitigen Vermögen – allein um die Ausgleichsforderung. Bei der Vermögensauseinandersetzung geht es – nicht anders als bei der eben (s. Rdn 82) besprochenen Auseinandersetzung der Gesamthand – um die Herauslösung der Anteile der Berechtigten aus den Bindungen, die die gemeinsame Berechtigung mit sich bringt. Die Herstellung der alleinigen Verfügungsbefugnis an dem Anteil am Vermögensgegenstand ist Zweck der Vermögensauseinandersetzung. Der Antrag auf Zustimmung zur Realteilung kommt z.B. vor, wenn gemeinsame Bankkonten oder Bausparverträge aufzuteilen sind (§ 752 BGB). Der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf von unteilbaren beweglichen Sachen (§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB) spielt im Familienrecht eine nachrangige Rolle, weil die meisten im Bruchteilseigentum der Ehegatten stehenden beweglichen Sachen als Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden (s. Rdn 123). Zu denken ist aber z.B. an ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes, im Banktresor aufbewahrtes kostbares Gemälde. Die im Bruchteilseigentum stehenden Immobilien schließlich werden ohne Erkenntnisverfahren zum Zweck der Auseinandersetzung versteigert (§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB, § 180 ZVG). Es bedarf keines Antrags bei Gericht auf Zustimmung zur Versteigerung von Immobilien.
I. Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft
Rz. 85
Gegenstandswert ist das Interesse des Antragstellers an der Verteilung, also der Wert seines Anteils am gemeinschaftlichen Gegenstand wie bei der Gesamthand,[128] i.d.R. also die Hälfte des Verkehrswertes (§ 742 BGB), § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 42 Abs. 1, 3 FamGKG; ein Abzug wegen Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie dinglich gesichert sind, findet nicht statt.[129] Verlangt jemand z.B. die Zustimmung des Ehegatten zur hälftigen Auszahlung des gemeinsamen Bankguthabens, ist Gegenstandswert ½ dieses Guthabens. Zum Teilungsversteigerungsverfahren ist der Gegenstandswert dem § 26 Abs. 1 RVG zu entnehmen, ist also ebenfalls der Wert des Anteils des Antragstellers am gemeinsamen Gegenstand.
II. Streit nur um die Art der Teilung, insbesondere unechte Drittwiderspruchsklage
Rz. 86
Es wird immer wieder erwähnt, dass dann, wenn der Streit nur um die Art der Teilung geht, nicht der Verkehrswert des klägerischen Anteils, sondern das Interesse an der Art der Auseinandersetzung zu schätzen ist (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG).[130] Ein Beispielsfall ist die sog. unechte Drittwiderspruchsklage.[131] Andere Beispiele sind kaum zu finden. Diese Klage des Miteigentümers auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gem. § 180 ZPO ist (nur) nach dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Miteigentums zu bewerten (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG), nicht nach dem Wert des Anteils. Das Interesse, dass die Immobilie nicht verschleudert wird, ist mit einem Bruchteil des Grundstückswerts anzusetzen. Der BGH[132] nahm einmal als Wert 10 % des Wertes des Miteigentumsanteils an. Es sei nur das Interesse an der Erhaltung des sozialen Umfelds vorhanden gewesen, eine Verschleuderungsgefahr hätte nicht vorgelegen.
Demgegenüber kommt es bei der "echten" Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) auf den vollen Klagewert an. Der Verfahrenswert bestimmt sich (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG) nach der vollstreckbaren Forderung des beklagten Pfandgläubigers oder dem geringeren Wert des Pfandgegenstandes.
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