Rz. 82

Für die Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan (Auseinandersetzungsklage) hat der BGH früher § 6 ZPO zur Bewertung herangezogen und den Wert des Gesamtguts zugrunde gelegt.[124] Seit 1975[125] wandte der BGH zur Bewertung der Auseinandersetzungsklage nicht nur der Erbengemeinschaft, sondern auch der Gütergemeinschaft, § 3 ZPO an. Der Wert der Auseinandersetzungsklage bei der Gesamthand ist die Hälfte (bei Miterben die entsprechende Quote des klagenden Miterben) vom Verkehrswert des Gesamthandsvermögens. Der Kläger möchte seinen – hälftigen – Anteil aus der gütergemeinschaftlichen Gesamthandsbindung lösen und für sich allein haben. Ein Schuldenabzug findet nicht statt, weil Maßstab nicht das Aktivvermögen ist, sondern das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Gemeinschaft. Dieser Rechtsprechung folgt praktisch einhellig Literatur und Rechtsprechung.[126] Wird jedoch nur um die Art der Teilung gestritten, ist der Wert als Quote vom begehrten Anteil zu schätzen (vgl. Rdn 86).

Die Maßstäbe, die für § 3 ZPO galten, sind auf § 42 Abs. 1, 3 FamGKG, der an seine Stelle getreten ist, übertragbar.

[124] BGH NJW 1962, 914 (Erbteilungsklage).
[125] BGH NJW 1975, 1415.
[126] Schneider/Herget/Thiel, Rn 7791 ff.; Mümmler, JurBüro 1994, 328.

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