Rz. 90

Der Anwalt erhält die Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und die weitere Vergütung im Sinne einer Aufstockung auf die Gebühren gem. § 13 RVG nach § 50 RVG. Die Verfahrenskostenhilfegebühren entsprechen den Gebühren des § 13 RVG bis zu einem Verfahrenswert von 4.000,00 EUR, bleiben dann deutlich hinter diesen Gebühren zurück und steigen bei einem Verfahrenswert von mehr als 30.000,00 EUR gar nicht mehr.[93] Die weitere Vergütung kommt in Betracht, wenn entweder von Anfang an Verfahrenskostenhilfe gegen Raten bewilligt war oder die ratenfreie Verfahrenskostenhilfe während des Verfahrens oder im Laufe der 48 Monate nach Beendigung des Verfahrens in eine Verfahrenskostenhilfe mit Raten umgewandelt wurde oder Leistungen aus dem Vermögen zu erbringen waren (z.B. weil die bedürftige Partei eine größere Summe aus dem Zugewinnausgleich erstritten hat). (Zur Anrechnung von Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, vgl. Rdn 111 ff.)

[93] Bei mehreren Auftraggebern wird sowohl, wenn mehrere Gegenstände geltend gemacht sind als auch wenn es nur ein gemeinsamer Gegenstand ist, Nr. 1008 VV RVG mit der jeweils günstigeren Lösung analog angewandt, Einzelheiten bei AnwK-RVG/Fölsch, § 49 Rn 15; vgl. auch BGH JurBüro 1981, 1658.

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