Rz. 111

§ 16 Abs. 2 BORA lautet:

Zitat

"Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist."

Es fällt auf, dass hier nicht "Beiordnung", sondern "Bewilligung" steht. Es dürfte "Beiordnung" gemeint sein, weil allein durch die Bewilligung dem Anwalt noch keine Rechte und Pflichten erwachsen.[136]

[136] Ebenso Hartung-Nerlich, § 17 BerufsO Rn 14.

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