Rz. 50

Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen kennt das Erbrecht im Allgemeinen nicht. Dies gilt ebenfalls für aus § 242 BGB folgende Auskunftsansprüche.[61] Ausnahmen ergeben sich aber, soweit der Auskunftsanspruch auf Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten beruht. Dies sind vor allem

das Auftragsrecht und
das Familienrecht.
 

Rz. 51

Werden Belegansprüche verfolgt, sind die vorzulegenden Unterlagen möglichst genau zu bezeichnen, um bei einer Titulierung den Anspruch auch im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Berechtigte hierzu überhaupt nicht in der Lage ist, weil beispielsweise erst die geforderte Auskunft dies ermöglichen würde. In diesem Fall ist aber zu überlegen, ob Auskunft- und Beleganspruch in ein Stufenverhältnis gestellt werden.

 

Rz. 52

Wird Rechenschaftslegung nach § 259 Abs. 1 BGB geschuldet, sind Belege vorzulegen, soweit dies üblich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Anspruch nach § 666 BGB besteht. Weiter sind Urkunden, Unterlagen und Belege nach § 667 BGB herauszugeben, die ein Beauftragter bei der Erledigung des Auftrags erlangt hat.[62]

 

Rz. 53

Wenn nach § 1971 Abs. 2 oder 3 BGB güterrechtliche Ansprüche im Raum stehen, kann nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Belegen zum Anfangs- und Endvermögen geschuldet sein.[63] Gegenstand dieses Anspruchs ist die Vorlage von Unterlagen, "die einen Aussage- oder sogar Beweiswert für die Vollständigkeit und Richtigkeit" der Auskunft haben.[64] Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, entscheidet grundsätzlich der Berechtigte.[65] Die angeforderten Belege müssen aber zur Erreichung des Auskunftszwecks geeignet und erforderlich sein.[66]

 

Rz. 54

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch ausnahmsweise die Vorlage von Bilanzen etc. mit umfasst. So ist in den Fällen des § 2121 BGB (Nachlassverzeichnis des Vorerben für den Nacherben) die Vorlage von Bilanzen nie geschuldet,[67] während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB zum Teil auch Bilanzen etc. zur Wertermittlung vorzulegen sind.[68] Konkret heißt es beim BGH:[69]

Zitat

"Der Auskunftsanspruch [nach § 2314 BGB] umfasst (…) auch die Vorlage von Belegen. Das gilt allerdings (…) nicht in der Allgemeinheit wie beim Rechnungslegungsanspruch, wo sie das Gesetz selbst im Gegensatz zu § 260 BGB ausdrücklich fordert (§ 259 Abs. 1 Ende BGB); (…) Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen ist aber mit Recht insoweit anerkannt, als ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre (BGH LM BGB § 260 Nr. 1). (…) Welche Belege vorgelegt werden müssen und in welchem Umfang, ist Frage des Einzelfalls."

 

Rz. 55

Prozessrechtliche Vorlageansprüche: Kommt es auf die Vorlage von Urkunden etc. an, ist im gerichtlichen Verfahren daneben an die prozessrechtlichen Vorlegungsansprüche zu denken, §§ 142, 421 ff., 428 ff., 432 ZPO.

[61] Palandt/Grüneberg, § 260 BGB Rn 15.
[62] BGH NJW 1988, 2607; BGHZ 109, 264.
[63] Die Belegpflicht wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I, 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 positiv normiert. Vorher konnte eine Vorlage von Belegen nur zu Kontrollzwecken nicht gefordert werden (z.B. BGH NJW 1980, 229 = FamRZ 1980, 36, 37).
[64] Jaeger, FPR 2012, 91, 95.
[65] MüKo-BGB/Koch, § 1379 Rn 27 m.w.N.
[66] Jaeger, FPR 2012, 91, 95.
[67] MüKo-BGB/Lange, § 2121 Rn 5.
[68] BGH NJW 1975, 1774, 1777 f.; BGH NJW 1961, 602, 604.
[69] BGH NJW 1961, 602, 604.

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