Leitsatz (amtlich)

a) Wenn es für die Bewertung eines zum Endvermögen gehörenden Unternehmens (oder einer Unternehmensbeteiligung) auf die Ertragslage des Unternehmens ankommt, umfaßt der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage benötigten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen.

b) Bei der Berechnung des Endvermögens ist eine Unternehmensbeteiligung bezogen auf den Bewertungsstichtag nach objektiven Kriterien zu bewerten.

c) Bei einer Unternehmensbeteiligung, die keinen Marktpreis hat, bilden im Regelfall der den good will einschließenden Verkehrswert des Unternehmens und der Umfang der Beteiligung die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung ihres Wertes. Wenn die Beteiligung – wie in aller Regel bei einer Personengesellschaft – unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag im Falle der Kündigung eines Gesellschafters nur einen Abfindungsanspruch vorsieht, der sich nach einem geringeren als dem wirklichen Wert des Unternehmens richtet, kann sich dies wertmindernd auswirken. Auf den Betrag des Abfindungsanspruchs ist der Wert der Beteiligung in einem solchen Fall allerdings dann beschränkt, wenn die Kündigung am Bewertungsstichtag bereits erfolgt war.

 

Normenkette

BGB §§ 1376, 1379

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Urteil vom 25.04.1978)

LG Bremen

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die am 14. April 1961 geschlossene Ehe der Parteien ist auf die am 15. Januar 1976 erhobene Klage des Ehemannes aus dem Verschulden der Frau geschieden worden. Die Ehegatten hatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Über den Ausgleich des Zugewinns ist zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt worden, die sich jedoch nicht auf die Beteiligungen des Beklagten an den Firmen Rudolf N. Kommanditgesellschaft Zahntechnisches Labor (im folgenden: KG) und Rudolf N. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: GmbH) in Bremen erstreckte. Mit der vorliegenden (Stufen-)Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf weiteren Zugewinnausgleich aus diesen Beteiligungen geltend.

Inhaber des zahntechnischen Labors war ursprünglich der Vater des Beklagten. Durch Vertrag vom 20. März 1967 gründeten er und der Beklagte die KG, deren Komplementär der Vater des Beklagten wurde, während dieser Kommanditist mit einer Einlage von zunächst 50.000,– DM wurde. Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

㤠8

Wird die Gesellschaft von einem der Gesellschafter gekündigt, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation zu übernehmen und unter der bisherigen Firma allein weiterzuführen. …

§ 9

Im Falle der Kündigung ist der auszuzahlende Kapitalanteil durch eine auf den Tag seines Ausscheidens aufzustellende Auseinandersetzungs-Bilanz festzustellen, wobei Aktive und Passive mit ihrem wahren Wert einzusetzen sind. Eine Bewertung der Firma bzw. des Kundenkreises scheidet jedoch aus. …

§ 10

Wenn der persönlich haftende Gesellschafter stirbt, wird die Firma mit Aktiven und Passiven von dem Kommanditisten mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation übernommen und unter der bisherigen Firma weitergeführt. Für diesen Fall hat der die Firma dann übernehmende Kommanditist sich mit den Erben des persönlich haftenden Gesellschafters wie im Falle der Kündigung eines der Gesellschafter gemäß § 9 auseinanderzusetzen.

Stirbt der Kommanditist, so setzen seine Erben das Kommanditverhältnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fort.”

Durch weiteren Vertrag vom 13. Dezember 1974 gründeten der Beklagte und sein Vater die GmbH, die am 19. Dezember 1974 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Übernahme der Haftung der KG als Komplementär. Der Eintritt der GmbH in die KG wurde am 22. März 1977 in das Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte hat bezüglich seiner Beteiligungen an den beiden Gesellschaften lediglich eine Ausgleichszahlung anhand der Buchwerte geleistet. Zur Berechnung des Werts der Beteiligungen hat er der Klägerin eine Bilanz der KG per 31. Dezember 1974 sowie zwei Bestätigungen eines Steuerbevollmächtigten über die nominelle Höhe seiner Gesellschaftseinlagen sowie den Stand seines Darlehenskontos in der KG vorgelegt.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der 31. Dezember 1975 gelten soll.

Mit der ersten Stufe ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung durch Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen beider Gesellschaften verlangt, und zwar hinsichtlich der KG für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 und hinsichtlich der GmbH für die Zeit seit ihrer Errichtung bis zum 31. Dezember 1975. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz der KG per 31. Dezember 1975 „gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages” und einer Vermögensbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH per 31. Dezember 1975 verurteilt; wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin mit dem in FamRZ 1979, 434 abgedruckten Urteil auch dem vom Landgericht abgewiesenen Teil des Auskunftsbegehrens stattgegeben mit Ausnahme der Bilanz der KG per 31. Dezember 1974, die die Klägerin bereits erhalten hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen (Teil-)Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Beteiligungen des Beklagten an der KG und der GmbH gehören zum Endvermögen des Beklagten im Sinne des § 1375 BGB, so daß sich der Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 1379 BGB darauf erstreckt. Es handelt sich, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, um Vermögenswerte Rechtspositionen. Die Beteiligungen an beiden Gesellschaften waren auch jeweils vererblich (§ 10 Abs. 2 des KG-Vertrages i.V.m. § 177 HGB; § 15 Abs. 1 GmbHG), so daß sich eine Stellungnahme zu der Frage erübrigt, ob auch nichtvererbliche Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unter Lebenden unterliegen (vgl. BGHZ 68, 163, 165; Rittner FamRZ 1961, 505, 506).

2. Das Berufungsgericht hat den Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB nicht zu weit gezogen.

In der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist seit langem anerkannt, daß der Anspruchsberechtigte, sofern zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen fordern darf, die er benötigt, um die Ermittlung jener Werte selbst vornehmen zu können (BGHZ 33, 373, 375; RG WarnRspr 1918 Nr. 229). Sofern es für die Bewertung des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung (auch) auf die Ertragslage des Unternehmens ankommt, kann entsprechend den Anforderungen, die in der Bewertungspraxis entwickelt worden sind, im Normalfall die Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag verlangt werden (BGH BB 1975, 1083; LM BGB § 260 Nr. 1).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB (BGHZ 64, 63, 65).

3. Der eigentliche Streit der Parteien geht hinsichtlich der Bewertung der Unternehmensbeteiligungen darum, ob die Ertragslage und der daraus zu ermittelnde Geschäftswert (good will) der Unternehmen im Hinblick auf die Abfindungsklausel in § 9 des KG-Vertrages bei der Bewertung überhaupt berücksichtigt werden darf. Das Berufungsgericht hat diese Frage zu Recht bejaht.

a) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Bei einem gewerblichen Unternehmen ist dieser nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt, sondern es ist daneben auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, daß das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Sachwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGHZ 70, 224; BGH LM BGB § 260 Nr. 1 und FamRZ 1977, 38; Anm. Johannsen zu LM BGB § 1375 Nr. 2).

Von diesem den good will einschließenden Verkehrswert des Unternehmens hängt grundsätzlich auch der Wert einer Beteiligung an dem Unternehmen ab. Der Vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswerts. Der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert bilden daher im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts der Beteiligung. Damit ist die Ertragslage des Unternehmens nicht nur für den good will des Unternehmens selbst, sondern mittelbar auch für den Wert der Unternehmensbeteiligung von Bedeutung.

b) Umstritten ist in der Rechtsliteratur die Frage, ob der aus dem Unternehmenswert und dem Umfang der Beteiligung abgeleitete Wert einer Unternehmensbeteiligung (in aller Regel als Vollwert bezeichnet) bei der Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich oder eines Pflichtteilsanspruchs auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die Unternehmensbeteiligung – wie in aller Regel bei einer Personengesellschaft – unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach dessen Abfindungsanspruch – der sich grundsätzlich nach dem wirklichen Wert des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und des good will bemißt (BGHZ 17, 130, 136) – entweder beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen wird. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Kommanditanteils vor, da sich nach § 9 des KG-Vertrages der Abfindungsanspruch im Falle der Kündigung nur nach dem Substanzwert des Unternehmens einschließlich der stillen Reserven ohne Berücksichtigung des Firmenwerts bemißt.

aa) Zum Teil wird angenommen, daß in solchen Fällen zunächst nur ein vorläufiger Wertansatz der Beteiligung in Höhe des Abfindungsanspruchs möglich und der Differenzbetrag zum Vollwert erst dann dem Zugewinnausgleich zu unterwerfen sei, wenn sich der Vollwert realisiert habe (Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. § 1376 Rdn. 29). Überwiegend wird demgegenüber eine endgültige Bewertung nach dem Vollwert der Beteiligung für geboten erachtet (Erman/Heckelmann, BGB 6. Aufl. § 1376 Rdn. 7; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1376 Rdn. 31; Johannsen WM 1970, 110, 112 f.; Rittner FamRZ 1961, 505, 515; Stötter Betrieb 1970, 573, 575; Tiedau MDR 1959, 253, 256; Zimmermann BB 1969, 965). Zum Teil wird diese Auffassung mit der Einschränkung vertreten, daß das Risiko der geringeren Abfindung im Kündigungsfall wertmindernd berücksichtigt werden könne (MünchKomm/Gernhuber, BGB § 1376 Rdn. 25; Goroncy NJW 1962, 1895; Sudhoff NJW 1961, 801, 807). Für den Sonderfall, daß der Ausgleichspflichtige ohne Kündigung der Beteiligung den Ausgleichsanspruch nicht erfüllen kann, wird aus Billigkeitsgründen ein vorläufiges (und nach erfolgter Kündigung endgültiges) Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des den Abfindungsanspruch übersteigenden Betrages angenommen (Johannsen WM 1970, 110, 112 f.; Siebert NJW 1960, 1033, 1039; im Ergebnis ähnlich Staudinger/Thiele a.a.O. § 1376 BGB Rdn. 29; dort unter Rdn. 30 auch umfassende weitere Nachweise zum gesamten Meinungsstand).

bb) Der in der Literatur überwiegenden Meinung ist darin zu folgen, daß nach der Stichtagsregelung, die in §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB für die Bewertung des Endvermögens getroffen ist, eine endgültige Bewertung der Unternehmensbeteiligung, bezogen auf den Stichtag, vorzunehmen ist. Eine lediglich vorläufige Bewertung mit der Möglichkeit einer späteren Korrektur unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung wäre mit dem Wesen der Stichtagsregelung nicht vereinbar. Aus § 2313 BGB ergibt sich nichts anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift auf Zugewinnausgleichsansprüche überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 787, 788). Die Vorschrift könnte hier jedenfalls deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei der Unternehmensbeteiligung weder um ein bedingtes noch um ein Ungewisses oder unsicheres Recht handelt.

Die Höhe des Werts der Beteiligung kann in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann nach dem Betrag des Abfindungsanspruchs bemessen werden, wenn die Kündigung am Stichtag bereits erfolgt und die Abfindungsklausel damit akualisiert war. Andernfalls kann sich die Klausel allenfalls wertmindernd auswirken. Sie führt zwar dazu, daß der Gesellschafter nur den beschränkten Abfindungsbetrag erhält, wenn er sich einseitig der Beteiligung entäußern will. Normalerweise wird der Wert eines Vermögensgegenstandes dem Erlös entsprechen, der bei seiner Veräußerung oder sonstigen Verwertung erzielt werden kann. Anders ist es aber, wenn der Gegenstand nicht frei, sondern nur zu einem vorgeschriebenen, unter dem wahren inneren Wert liegenden Preis veräußert oder sonst verwertet werden kann. Durch diese Beschränkung wird die Vermögenswerte Nutzung des Gegenstands durch den Inhaber in sonstiger Hinsicht nicht berührt. Diese Nutzungsmöglichkeit bestimmt daher weiterhin maßgeblich den Wert des Gegenstandes. Der Umstand, daß der Gegenstand zwar voll genutzt, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken. Der Betrag der etwaigen Wertminderung richtet sich nicht danach, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird, da die Bewertung nicht subjektbezogen, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist (BGHZ 68, 163, 166). Entscheidend ist vielmehr, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich die eingeschränkte Verwertbarkeit der Beteiligung nach der Verkehrsanschauung auf deren Wert auswirkt (vgl. BGHZ 13, 45, 47).

cc) Im vorliegenden Fall konnte sich die Abfindungsklausel auf den Wert der Unternehmensbeteiligung an der KG nicht nur nachteilig, sondern – im Fall der Kündigung durch den anderen Gesellschafter – auch vorteilhaft auswirken. Darüber hinaus enthielt der KG-Vertrag in § 10 eine Regelung, die sich für den Kommanditisten ebenfalls günstig auswirken konnte. Die Frage, ob unter diesen Umständen der Vollwert, der der Beteiligung ohne Berücksichtigung der Abfindungsklausel zukäme, überhaupt eine Wertminderung erleidet, ist im einzelnen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Jedenfalls aber ist der Wert der Beteiligung nicht auf den Abfindungsanspruch beschränkt, sondern richtet sich zumindest im wesentlichen nach dem Vollwert aus. Die Frage, ob dem danach bemessenen Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenstünde, wenn feststünde, daß der Ausgleichspflichtige – insbesondere zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs – die Gesellschaft kündigen muß und damit nur in den Genuß des beschränkten Abfindungsbetrages gelangt (siehe oben 3 b aa), bedarf keiner Erörterung, da ein solcher Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

Damit ist die Ertragslage der KG für die Bewertung von Bedeutung. Hinsichtlich der GmbH, auf die sich die Abfindungsklausel des KG-Vertrages nicht bezieht, kann von vornherein nichts anderes gelten. Ein Marktwert des GmbH-Anteils, der die Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens entbehrlich machen würde, ist nicht festgestellt.

4. Die Revision wendet gegen den Auskunftsanspruch noch ein, der good will der Unternehmen müsse auch deshalb beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben, weil das zahntechnische Labor vom Vater des Beklagten allein aufgebaut worden sei. Die Ertragslage der Firma sei ausschließlich auf die Dynamik und Tätigkeit des Vaters zurückzuführen. Mit der Gründung der Gesellschaften habe der Vater des Beklagten lediglich den Zweck verfolgt, den Beklagten an seinem Vermögen teilhaben zu lassen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Auskunftsanspruch zu beeinträchtigen. Soweit der Beklagte von seinem Vater Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB erhalten haben sollte, wären diese mit dem Wert im Zeitpunkt der Zuwendungen dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (§§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 BGB). Das Endvermögen, auf das sich der Auskunftsanspruch bezieht, würde dadurch nicht berührt. Die Billigkeitsregelung des § 1381 BGB, auf die sich der Beklagte beruft, kann insoweit angesichts der Sondervorschriften der §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 BGB nicht eingreifen.

5. Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen Eheverfehlungen der Klägerin behauptet, aus denen er die grobe Unbilligkeit eines weiteren Zugewinnausgleichs im Sinne des § 1381 BGB herleitete. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem nicht gefolgt ist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Auskunftspflichtige die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach § 1381 BGB verweigern kann; anders kann es nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sein, in denen bereits feststeht, daß ein Ausgleichsanspruch nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne daß es hierzu noch auf eine Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten ankäme, so etwa in dem Falle, daß das Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs bereits durch Urteil festgestellt oder der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGHZ 44, 163; Anm. Johannsen LM BGB § 1379 Nr. 1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

 

Unterschriften

Dr. Grell, Knüfer, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1535268

BGHZ

BGHZ, 195

NJW 1980, 229

Nachschlagewerk BGH

JZ 1980, 105

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