Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 230 F 171/12)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26.10.2017 - 230 F 171/12 - nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über Auskunfts- und Belegpflichten der Antragsgegnerin.

Die am 29.8.1963 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den dem Antragsteller im Verfahren 230 F 122/11 Amtsgericht - Familiengericht - Aachen am 24.9.2011 zugestellten Scheidungsantrag hin mit seit dem 3.5.2012 rechtskräftigen Beschluss geschieden worden.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren mit Teil-Antrag vom 16.10.2012 auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 160.332,92 Euro in Anspruch genommen. Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten wechselseitig Auskünfte über die Vermögenswerte zu den für das Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen sowie zum - zwischen den Beteiligten streitigen - Trennungszeitpunkt verlangt.

Mit Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom 26.9.2013 ist der Antragsteller auf den Stufenwiderantrag vom 13.11.2012 gegenüber der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet und der streitige Trennungszeitpunkt der Beteiligten zum 5.11.1996 festgestellt worden. Auf die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie seine erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge hin ist die Antragsgegnerin mit Beschluss des Senats vom 1.9.2014 - 10 UF 176/13 - unter anderem zur Auskunftserteilung über den Bestand ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 5.11.1996 und zum Endstichtag 24.9.2011 verpflichtet worden. Wegen des Inhalts und Umfangs der tenorierten Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin wird auf den Beschluss des Senats vom 1.9.2014 verwiesen (GA BI. 354 ff.).

Nachdem zwischen den Beteiligten in der Folgezeit zunächst streitig war, ob die Antragsgegnerin ihrer Auskunftsverpflichtung vollständig nachgekommen ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.12.2015 erklärt, seine Auskunfts- und Auskunftsergänzungsansprüche allein aus prozessökonomischen Erwägungen nicht weiterzuverfolgen und hat mit Schriftsatz vom 17.12.2015 einen Leistungsantrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 411.183,26 Euro zu verpflichten (GA BI. 593 ff.).

Nach weiterer streitiger Durchführung des Verfahrens insbesondere zu der Frage, ob die von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte zu ihrem Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen richtig und vollständig sind, ist der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 4.1.2017 (GA BI. 790 ff.) und 11.9.2017 (GA BI. 856) wieder in die Auskunftsstufe gewechselt. Er hat von der Antragsgegnerin erneut Auskünfte zu ihrem Vermögen sowie unentgeltlichen Zuwendungen verlangt und insbesondere die Vorlage von Bankbescheinigungen - sogenannten Stammdatenauskünfte und Vollständigkeitserklärungen - begehrt, um die Angaben der Antragsgegnerin insbesondere zu in- und ausländischen Konten, Depots und Wertpapieren auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können.

Mit Beschluss vom 26.10.2017 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für eine Sachentscheidung über die Auskunftsanträge kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da diese bereits durch den Beschluss des Senats vom 1.9.2014 tituliert worden seien und wegen der Zweifel des Antragstellers an der Vollständigkeit und Richtigkeit insbesondere der Auskünfte zu Bank- und Wertpapiervermögen ein Anspruch auf eine Stammdatenauskunft der Banken mit Angabe aller früheren und aktuellen Kontonummern der Antragsgegnerin bzw. eine Vollständigkeitsbescheinigung durch die Banken bezüglich aller gemachten Angaben nicht bestehe. Insoweit sei der Antragsteller bei schlüssig vorgetragenen Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft der Antragsgegnerin auf das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Wegen der Gründe im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen (GA BI. 882 ff.).

Gegen diesen ihm am 27.10.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.11.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 16.11.2017, Beschwerde eingelegt und - nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 27.1.2018 - diese mit Schriftsatz vom 23.1.2018, eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tag, begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die erstinstanzlich geltend gemachten Belegansprüche weiter. In Erweiterung seines erstinstanzlichen Antrags begehrt der Antragsteller auch eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ausgestellte Bescheinigung sowie eine Stammdaten...

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